Satzungen des Deutschen Evangelischen Gemeindeverband von Santa Catharina [1911?]
Deutschen Evangelischen Gemeindeverband von Santa Catharina. Zwei Vorträge über Die Sicherung des Gemeindevermögens.
Satzungen für Kirchen- und Pfarrgemeinden.
Satzungen des Deutschen Evangelischen Gemeindeverbandes von Santa Catharina Satzungen des Deutschen Evangelischen Gemeindeverbandes für Santa Catharina.
§ 1. Der Deutsche Evangelische Gemeindeverband für Santa Catharina wird gebildet von den Staate Santa Catharina bestehenden evangelischen Gemeinden: a) die der Preussischen Landeskirche angeschlossen sind; b) die mit dem Evangelischen Oberkirchenrat in Berlin in Verbindung stehen; c) die von Reiseprediger für Santa Catharina geistlich versorgt werden. Eine Gemeinde wird vom Vorstande des Gemeindeverbandes vorbehaltlich der Genehmigung des Gemeindeverbandes anfgenommen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
§ 2. Der Gemeindeverband setzt sich zusammen aus: a) den Geistlichen der dem Verbande angeschlossenen Gemeinden; b) den weltlichen Abgeordneten dieser Gemeinden, und zwar soll auf je 250 beitragende Mitglieder ein Abgeordneter gewählt werden; angefangene 250 gelten als voll. Zusatz 1: Im Bezirk anwesende, vom Evangelischen Ober-Kirchenrat in Berlin emeritierte Geistliche und Kandidaten der Theologie haben das Recht der Teilnahme an den Verbandsversammlungen mit beratender Stimme und werden eingeladen, soweit ihr Auferhalt bekannt ist. Ebenso hat der Vorstand das Recht, Geistliche, die nicht der Preussischen Landeskirche angeschlossen sind, als Gäste einzuladen. Zusatz 2: Für jeden gewählten Abgeordneten ist ein Ersatzmann zu wählen. Zusatz 3: Wählbar ist jedes Mitglied einer Gemeinde, das selbständig und über 30 Jahre alt ist.
§ 3. Der Gemeindeverband versammelt sich in der Regel alle zwei Jahre im Winter an einem Sonntag in Blumenau, seinem Sitze. Die Einladung zu der Verbandsversammlung ist mindestens acht Wochen vorher unter Mitteilung von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung an die Beteiligten abzusenden. In den Jahren, in denen keine Versammlung tagt, sollen im Norden, in der Mitte und im Süden des Staates nach Möglichkeit besondere Gemeindetage aggehalten werden. Ausserordentliche Versammllungen können vom Vorstand nach Zustimmung der Mehrzahl der Gemeinden berufen werden.
§ 4. Der Gemeindeverband hat den Zweck, das Gemeinschaftsgefühl der evangelischen Gemeinden zu wecken und zu stärken; insbesondere hat er folgende Befugnisse und Obliegenheiten: a) er hat kirchlichen Zustände und Obliegenkeiten in Obacht zu nehmen, über die Erhaltung kirchlicher Ordnung zu wachen und wahrgenommene Misstände auf Wunsch der Gemeinden durch Anträge an diese abzustellen; b) er hat über die vom Evangelischen Ober-Kirchenrat gemachten Vorlagen, sowie über die seinen Gemeinden oder seiner Mitte gestellten Anträge zu beraten und Beschlüsse zu fassen; c) er hat den Gemeinden zur Versorgung mit Geistlichen, armen Gemeinden zur Erlangung einer Unterstützung aus Deutschland auf Antrag behilflich zu sein; d) er hat eine gerechte Ordnung der Grenzen zwischen den einzelnen Gemeinden herbeizuführen; e) er hat, soweit es möglich ist, darauf hinzustreben, dass einheitliche agendarische Formen, Gesang- und Religionsbücher in Bezirk benutz werden; f) er hat für Verbreitung der Bibel und guter Schriften zu sorgen; g) er hat dafür zu sorgen, dass Gemeindeglieder, die aus einer Gemeinde in eine andere verziehen, ohne Eintrittsgelder oder Nachzahlungen als vollberechtigte Mitglieder der neun Gemeinde anerkannt werden, wenn sie nachweisen, dass sie sämtliche Verpflichtungen gegen ihre alte Gemeinde nachgekommen sind; h) er hat darüber zu wachen, dass kein Pfarrer ohne seine Genehmigung einen neuen Sprengel übernimmt und in der Gemeinde eines anderen ohne dessen Erlaubnis Amtshandlungen vornimmt; i) er hat Feste der Inneren und Aeusseren Mission, der Gustav Adolf-Stiftung, des Evangelischen Bundes und andere Feiern, soweit es möglich ist, anzuregen und festzusetzen; j) er hat die Aufsicht über die dem Gemeindeverband gehörenden Anstalten christlicher Liebestätigkeit, ohne indes in die besonderen Ordnungen der Anstalten einzugreisen.
§ 5. Der Vorstand besteht: a) aus einem gestlichen Vorsitzenden, der vom Gemeindeverband gewählt wird; b) aus sechs vom Gemeindeverband gewählten Mitgliedern, von denen zwei Geistlichen sein müssen. Der Vorstand bildet die rechtliche Vertretung des Gemeindeverbandes; er wählt aus seiner Mitte einen Geistlichen als stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und Kassierer. Die Wahlen werden für 4 Jahre vollzogen; alle 2 Jahre scheiden 3 resp. 4 Vorstandsmittglieder aus. Nach den ersten 2 Jahren entscheidet das Los über das Ausscheiden von 3 Vorstandsmitgliedern, später haben jedesmal die im Amt ältesten Mitglieder auszuscheiden. Der Vostand wird am Schluss der Tagung gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
§ 6. Der Vositzende eröffnet die tagung, leitet die Verhandlungen, ernennt den Protokollführer und handhabt die äussere Ordnung. Er vertritt den Verband in allen Angelegenheiten nicht rechtlicher Natur, insbesondere bei kirchlichen Feierlichkeiten, die von Bedeutung sind. Er führt die Vorstandsgeschäfte. In allen wichtigen Angelegenheiten, welche die Verbandskasse angehen oder dem Verband eine Verantwortung auferlegen, berdarf er der zustimmenden Mehrheit des Vorstandes. Nur in dringenden Fällen ist er befugt, Verfügungen von sich aus zu erlassen; er hat jedoch stets dem Vorstand in der nächsten Einzug zur Genehmigung vorzulegen. Er bestimmt die Referenten für besondere Gegenstände und für die Vorträge. Die Korrespondenz führt der Vorsitzende, wichtige schriftstücke bedürfen der Mitunterzeichnung noch zweier weiterer Vorstandsmitgllieder.
§ 7. Dem Vorstand des Gemeindeverbandes liegen ob: a) die Verbreitung der Verbandsverhandlungen in den Gemeinden; b) die Einreichung der Protokolle an den Evangelischen Ober-Kirchenrat in Berlin, deren Mitteilung an sämtliche Pfarrer und Gemeindevorstände des Bezirkes wie an alle anderen Gemeindeverbände der deutschen evangelischen Diaspora Südamerikas; c) die zur Ausfürung der Beschlüsse erforderlichen Massnahmen; d) die Vorbereitung des Geschäfte für die nächste Gemeindeverbandsversammlung; e) die Ausfertigung von Gutachten, welche vom Evangelischen Ober-Kirchenrat gefordert werden; f) dir Verichterstattung über seine Wirksamkeit an die nächste Versammlung des Gemeindeverbandes; g) die Verichtersattung an den Gemeindeverband über die Verbandskasse, den Verteilungsplan und die Höhe der Beiträge; h) die Schlichtung von Misshelligkeiten zwischen den Gemeinden, den Gemeinden un ihren Geistlichen, wenn seine Entscheidung angerufen wird.
§ 8. Mit der tagung des Verbandes ist ein besonderer öffentlicher Gottesdienst zu verbinden. Nach Eröffnung der tagung durch den Vorsitzenden und nach einem geistlichen Mitglied gesprochene Gebet berichtet der Vorsitzende namens des Vorstandes über die Zusammensetzung der Tagung. Darauf erstattet er den Bericht 6uber das kirchliche Leben innerhalb des Bezirks auf Grund der von den Gemeindevorständen ihm vier Wochen von der Versammlung eingereichten Berichte, wie über die Wirksamkeit des bisherigen Vorstandes und leitet am Scluss der Versammlung die Ergänzungswahl des Vorstandes.
§ 9. Zur Abnahme der Gemeindeverbandsrechnung werden aus der Versammlung dre Mitglieder ernannt, welche über die Revision Bericht zu erstattet haben.
§ 10. Der Zutritt zu den Verhandlungen ist jedem evangelischen Christen gestattet nach erfolgter Meldung beim Vorsitzenden. Eine vertrauliche Besprechung kann durch Beschluss herbeigeführt werden. Die Geschäftsordnung wird vom Verband selbst geregelt.
§ 11. Jede ordnungsmässig berufene Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los; bei relativen Mehrheiten erfolgt engere Wahl.
§ 12 In Zwecken des Gemeindeverbandes wird eine Kasse gebildet. Sie erhält Bedarf durch die Beiträge der Gemeinden, durch die in den Gemeinden jährlich in einem Gottesdienst einzusammelnden Kollekten, durch die Einküfte ihres eigenen Vermögens und durch Schenkungen. Die Gemeindebeiträge dürfen in der Regel 2% vom Gemeindeeinkommen nicht übersteigen; sie werden nach einem vom Gemeindeverband festgesetzten Verteilungsplan in jährlichen Raten geleistet. Der Vorstand hat vorläufig den Bedarf und die Höhe der Beiträge gemäss dem Verteilungsplan festzusetzten, wogegen Berufung an den Gemeindeverband zulässig ist. Der Vorstand haftet mit dem Verbandsvermögen für eingegangene Verbindlichkeiten.
§ 13. Den Mitgliedern des Gemeindeverbandes werden, soweit sie nicht am Orte der Versammlung ansässig sind, Reisekosten jedoch nur dir wirklichen Ausgaben vergütet.
§ 14. Anträge aus den Gemeinden an den Gemeindeverband mmüsses spätestens achi Wochen vor der Tagung in den Händen des Vorstandes sein, damit der Wortlaut alles Mitgliedern des Verbandes vorher mitgeteilt werden kann. Anträge aus der Versammlung bedürfen, wenn sie sich nicht auf einen zur Vorlage bestimmten Gegenstand beziehen, erst der Abstimmung über ihre Dringlichkeit.
§ 15. Abhänderungen dieser Satzungen können nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Gemeindeabgeorneten zustimmen.
§ 16. Diese Satzungen treten nach Annahme durch die Gemeinden und nach Genehmigung durch den Evangelischen Ober-Kirchenrat in Berlin in Kraft. Satzungsänderungen unterliegen der Genehmigung durch die Gemeinden und den Evangelischen Ober-Kirchenrat in Berlin.
§ 17. Der Gemeindeverband wird aufgelöst, wenn ein dahingehender Antrag einstimmig vom Verbandstage angenommen wird. Ueber Verwendung des Verbandsvermögens ist vorher Beschluss zu fassen; es darf nur zu evangelisch-kirchlichen verwandt werden.
FONTE: ARQUIVO HISTÓRICO DA IGREJA EVANGÉLICA DE CONFISSÃO LUTERANA NO BRASIL, São Leopoldo/RS (Impresso)(AHIECLB, SE 20/1)