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IECLB História Acervo histórico da Igreja Evangélica de Confissão Luterana no Brasil

Estatutos da Assoc. Evang. de Comundiades

Satzungen der Evangelische Synode von Santa Catarina und Paraná (21/09/1953)

Satzungen der Evangelische Synode von Santa Catarina und Paraná (21/09/1953)

Satzungen der Evangelische Synode von Santa Catarina und Paraná

Kapitel I Name, Sitz, Zweck und Dauer der Synode

Art. 1 - Die Evangelische Synode von Santa Catarina und Paraná, im Jahre 1911 gegründet, ist eine religiöse evangelische Vereinigung, die z.z. aus 24 evangelischen ihr angesclossenen Pfarreien besteht. Diese sind juridische Personen und heissen in ihren Satzungen Evangelische Gemeinde, Verband Evangelischer Gemeinden, Evangelischer Pfarrei oder Kirche. Sie werden in diesen Satzungen schlechthin Angesclossene Pfarrei genennt. Ihre Zahl kann durch Vorstandsbeschluss Aenderungen unterliegen. Einziger Paragraph. - Die Synode hat den Zweck, das Evangelium von Jesus Christus zu erhalten und auszubreiten und gründet sich auf die Schriften des Alten und Neuen Testaments, bekennt sich zu den Bund der Synoden gemäss dessen Satzungen angeschlossen.

Art 2 - Ihre ersten Satzungen wurden im Civilregister der Juridischen Personen der Komark (Gerichtsbezirk) Blumenau, Staat Santa Catarina,im Statuten-Registerbuch unter Nr. 91 Fol. 7 am 21 März 1916 eingetragen und am 14 November 1945 laut Register des Civilregisters der Komark Florianópolis, Buch Nr. 6 Fol 95 f Nr. 187, erneuert. Später wurden sie von der Synodalversammlung in Rio do Testo am 19 Juli 1948 geändert und im Civilregisteramt der Komark Florianópolis am 18 Juli 1949 registriert und unter der Nr. 2.711 des Protokolls eingetragen. Fortan sind für die Synode die vorliegenden Satzungen massgebend, die von der Synodalversammlung am 27 Juli 1951 in der Stadt Blumenau geändert wurden und jene ersetzen (Art. 30).

Art. 3 - Sitz und Gerichtsstand der Synode ist die Stadt Florianópolis, Haupstadt des Staates Santa Catarina. Ihre Zeitdauer ist unbestimmt.

Kapitel II Von der Verwaltung der Synode

Art. 4 - Die Synode wird aufgrund dieser Satzungen und der "Synodalordnung" verwaltet und zwar von den folgenden ausführenden Organen; Diese sind: a) Die Synodalversammlung. b) Der Synodalrat c) Der Vorstand d) Der Fiskalrat. Einziger Paragraph. Es wird eine "Synodalordnung" ausgearbeitet, welche die Pflichten und Befugnisse der Mitgliederdes Synodalrates, des Fiskalrates und des Vorstandes festsetzt und alle das Wohl der Synode berührenden Belange gemäss Art. 1 Einziger Paragr. Regelt.

Art. 5 - Die Synodalversammlungen tagen als ordentliche und ausserordentliche. Paragr.1 - Die ordentliche Synodalversammlung wird von drei zu drei Jahren vom Vorstand oder, wenn dieser es nicht tut, vom Fiskalrat in den Monaten Juni oder Juli zu dem Zweck einberufen, die Mitglieder des Vorstandes und des Fiskalrates zu wählen und einzusetzen sowie die synodalen Angelegemheiten durch Beschlussfassung zu regeln. Paragr. 2 - Die ausserordentliche Synodalversammlung wird so oft wie nötig vom Vorstand einberufen oder aufgrund eines von einem Drittel der Mittglieder des Synodalrates unterzeichneten Gesuches, wobei im Einberufungsschreiben oder im Gesuch der Verhandlungsgegenstand ausdrücklich anzugeben ist. Diese Versammlung kann über Keinen Punkt beschliessen, der nicht auf der Tagesordnung steht.

Art. 6 - Die Einberufung zu irgend einer Synodalversammlung geschieht durch Bakanntmachung im "Diário Oficial de Santa Catarina" und durch Einschreibebrief an jede angeschlossene Pfarrei, wenigstens 15 Tage vorher, wobei Tag, Stunde und Ort der Versammlung und die betreffende Tagesordnung anzugeben ist.

Art. 7 - Die Beschlüsse der ordentliche oder aussordentlichen Synodalversammlungen sind souverain und nur gültig wenn bei der ersten Einberufung wenigstens ein Delegierter mehr als die Hälfte der Delegierten angeschlossener Pfarreien anwesend ist (Art. 18 und Einz. Paragr.) sofern sie stimmberchtig sind (Art. 27). Bei der 2. Einberufung ist die Versammlung mit jeder Anzahl stimmberechtigter Delegierten beschlussfähig. Ausnahmen bilden die Fälle des Paragr. 2 dieses Artikels und der Art. 25. Paragr. 1 - Bei mangelndem Quorum der ersten Einberufung tritt die Synodalversammlung am nächsten Tage mit jeder Zahl der Delegierten zu einer vom Präses bestimmten Stunde zusammen. Paragr. 2 - Bei Satzungänderungen ist zur Beschlussfassung bei erster Einberufung eine Dreiviertelmehrheit erforderlich und ein Quorum von zwei Dritteln sämtlicher Delegierten (Art. 18). Die zweite Einberufung erfordert die gleiche Mehrheit dei einem Quorum von mehr als der Hälfte aller Delegierten der angeschlossenen stimmberechtigten Pfareien.

Art. 8 - Der Synodalrat ist nach der Synodalversammlung das souveraine Organ der Synode. Er beschliesst und handelt endgültig im Rahmen seiner Zuständigkeit unter strenger Beachtung dieser Satzungen und der Synodalordnung.

Art. 9 - Der Synodalrat versammelt sich aus einer der Zahl der angeschlossenen Pfarreien entsprechenden Zahl von Mitgliedern zusammen, dergestalt, dass auf jede angeschlossene Pfarrei nur ein von dieser bestimmtes Mitglied entfällt, und aus sechs Pastoren, die bei Gelegenheit der ordentliche Synodalversammlung von den Geistlichen selber gewählt werden. Paragr. 1 - Der Synodalrat versammelt sich so of ter vom Präses oder vom Fiskalrat einberufen wird oder auf Antrag von sieben seiner Mitglieder. Er kann rechstkräftig nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder bei der ersten Einberufung und mit jeder Stimmenzahl bei der zweiten Einberufung beschliessen. Paragr. 2 - Die Sitzungen des Synodalrates werden durch Einschreibebrief des synodalen Sekretariates wenigstens 15 Tage vorher anberaumt. Im Notfall kann die Einladung ohne diese Formalität durch ein besonderes Schreiben des synodales Sekretariats erfolgen. Das Schreiben muss von wenigstens zwei Dritteln der Ratsmitglieder bestätigt sein. Paragr. 3 - Die leitenden Organe des Synodalrats sind die Mittglieder des Synodalvorstandes, die im Synodalrat stimmberechigt sind,

Art. 10 - Der Synodal ist befugt: a) Im Synodalvorstand eintretende Vakanzen bis zur nächsten Synodalsversammlung durch Zuwahl zu beheben. b) Ueber sämtliche Handlungen des Synodalvorstandes zu befinden. c) Die Geschäfte der Synode durch den Synodalvorstand führen und verwalten za lassen. d) Ueber den Verkauf unbeweglichen Eigentums der Synode zu beschliessen. e) Ueber alle übrigen Angelegemheiten der Synode sich zu unterrichten und in Ueberreinstimmung mit diesen Satzungen und den laut Synodalordnung ihm verliehenen Befugnissen zu beschliessen. f) Die Synodalordnung auszuarbeiten, zu bestätigen und abzuändern. g) Die von den angeschlossenen Gemeinden (Pfarreien) jährlich zu zahlenden Beiträge festzusetzen.

Art. 11 - Der Vorstand, dem die Leitung und Verwaltung der Synode obliegt, setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, von denen wenigstens drei Geistliche und die Hälfte Nichtgeistliche (Laien) mit folgenden Aemtern sein müssen: Präses, Vicepräsident, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer, 1. Kassierer, 2. Kassierer und drei Beisitzer, alle von der Synodalversammlung gewählt auf drei Jahre gewählt, sowie dem Leiter des Hilfswerks (Altenheim) als viertem Beisitzer. Einz. Paragr. Dem Vorstand steht ein von ihm ernannter Rechtsberater zur Seite.

Art. 12 - Der Vorstand ist kollektiv in Ausübung seines Amtes befugt: a) die Güter der Synode zu verwalten, über ihre Belange zu wachen und mit allen ihm geeignet erscheineden Mitteln ihre Wohlfahrt zu fördern; b) seine Beschlüsse durchzuführen und die des Synodalrates und der Synodalversammlung auszuführen und ihnen Nachachtung zu verschaffen; c) in der Synode und ihren Gemeinden diese Satzungen, die Synodalordnung und die Ordnung des kirchlichen Lebens durchzuführen und zur Geltung zu bringen; d) über alle Fragen der Synode zu beschliessen, soweit dafür nicht die Synodalversammlung oder der Synodalrat zuständig ist; e) Gemeinden nach den Bestimmungen dieser Satzungen aufzunehmen, wieder aufzunehmen, zeitweilig oder definitiv auszuschliessen und zu entlassen; Paragr. 1 - Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf auf Einladung des Präses; Paragr. 2 - Der Vorstand ist nicht berechtig, unbewegliche Güter der Synode ohne verherige Bewollmächtigung durch den Synodalrat (Art. 10d) zu belasten, zu veräussern oder zu vertauschen.

Art. 13 - Dem Präses oder im Falle seines Ausfalls oder Verhindertseins dem Vicepräsidenten obliegt die Verwaltung der Synode. Insbesondere is ter befugt: a) die Synode aktiv und passiv, vor Gericht und aussergerichtlich zu vertreten, für sie zu zeichnen Advokaten und Prokuratoren zu bestellen; b) die Sitzungen des Vorstandes und des Synodalrates sowie die Synodalversammlung einzuberufen und zu leiten mit dem Recht der Entscheidung bei Stimmengleichheit; c) die Korrespondez der Synode in Empfang zu nehmen und zu erledigen; d) sämtlich Geschäfte zu führen,soweit ihn dazu die Satzungen, die Synodalordnung, die Beschlüsse der Synodalversammlung und des Synodalrates ermächtigen. Einz. Paragr.: Rechtsverbindliche Handlungen bedürfen ausser der Unterschrift des Präses die des Kassierers.

Art. 14 - Den Schriftfürern steht ihrer Rangordnung entsprechend zu: a) die Arbeiten des Sekretariats zu leiten und zu überwachen; b) die Protokolle der Synodalversammlungen, des Synodalrates und der Sitzungen des Synodalvorstandes zu führen; c) die Korrespondez der Synode zu archivieren und die ihrem Amt zukommenden Befugnisse auszuüben; d) Den Vicepräsidenten bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit zu vertreten.

Art. 15 - Den Kassierern obliegt: a) die Kassengeschäfte zu führen und zu beaufsichtigen, die Buchführung zu besorgen und die Geldwerte und Fonds verantwortlich zu verwalten; b) Empfangsbescheinigungen über die Beiträge der Gemeinden auszustellen, die Monats-und Jahresbeiträge und jedwede Einnahme der Synode zu regeln und zu überwachen; c) mit dem Präses Schecks, Zahlungsanweisungen und irgendwelche Titel oder Wertpapiere (Art. 13 einz. Paragr.) zu unterzeichen; alle übrigen Obliegenheiten zu erfüllen, die ihnen die Satzungen, die Synodalordnung, die Beschlüsse der Synodalversammlung, des Synodalrats und des Vorstandes auferlegen; Einz. Paragr.: Der zweite Kassierer vertritt den ersten bei dessen Fehlen oder Verhinderung.

Art. 16 - Der Fiskalrat, der aus drei Mitgliedern und ihren Vertretern besteht, die aus der Zahl der Mitglieder solcher angeschlossener Gemeinden (Pfarreien) die mit ihren Zahlungen auf dem Laufenden sind gewählt werden, hat zum Zweck: a) auf die Tätigkeit und das Finanzgebehren des Vorstandes zu achten und es zu beaufsichtigen; b) den vom Kassierer jährlich zu erstattenden Rechenschaftsbericht zu begutaccten; c) den Synodalrat oder die Synodalversammlungen (Art. 5 Paragr. 1) einzuberufen, wenn schwere oder dringende Gründe es erfordern; d) die übrigen rechtsmässig ihm zustehenden Amtspflichten zu erfüllen.

Kapitel III Von den angeschlossenen Gemeinden

Art. 17 - Der Synode können angeschlossen sein: Evangelische Gemeinden, Verbände evangelischer Gemeinden, Pfarreien, Kirchen oder andere evangelische Vereinigungen, die bereits bestehen ode rim Staate Santa Catarina oder Paraná ins Leben treten werden, sofern sie juridische Personen sind und sich diesen Satzungen unterstellen. Paragr. 1: Die Aufnahme geschieht vor dem versammelten Synodalvorstand auf Antrag des Vertretersder betreffenden Pfarrei oder oben erwähnter Vereinigung. Paragr. 2: Eine Gemeinde wird suspendiert: a) wenn sie mit ihren Jahresbeiträge oder sonstigen Leistungen im Rückstand ist; b) wenn sie nicht sechzig Tage vor der festgesetzten ordentlichen Synodalversammlung (Monat April Art. 5 Paragr. 1) dem Kassierer die Zahl der beitragenden Mitglieder und den Abschluss der Jahres - rechnung eingesandt hat. Paragr. 3: Die angeschlossene Gemeinde wird ausgeschlossen: a) wenn sie freiwillig ihren Ausschluss beantragt; b) wenn sie nach dem Urteil des Vorstandes ohne stichhaltigen Grund drei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge schuldig bleibt; c) wenn sie diese Satzungen oder die Beschlüsse der Synodalversammlung, des Synodalrates oder des Vorstandes offenkundig missachtet. Paragr. 4: Der Präses hat das Recht, na den Versammlungen der angeschlossenen Pfarreien aktiv teilzunehmen.

Art. 18 - Jede angeschlossene Pfarrei hat das Recht an den Synodalversammlungen durch zwei Laien-Delegierte teilzunehmen samt den betreffenden Geistlichen. Ein am Erschenen verhinderter Delegierter kann sich durch einen andern vertreten lassen, der von derselben Gemeinde abgeordnet und durch schriftlichen Ausweis legitimiert wird. Einz. Paragr.: Die Delegierten haben sich stets durch Beglaubigunsschreiben auszuweisen. Ohne ein solches können sie das Wort nicht ergreifen noch ihre Stimme abgeben oder mitbeschliessen. Jeder Delegierte oder sein Vertreter sowie jedes Mitglied des Synodalvorstandes hat nur eine Stimme.

Kapitel IV Vom Patrimonium und dem Synodal-Fonds

Art. 19 - Das Patrimonium der Synode besteht aus beweglichen Gütern, Wertpapieren, Bargeld, Geschenken, unbeweglichen Gütern und irgendwelchen andern der Synode gehörenden Werten.

Art. 20 - Die jährlich von den angeschlossenen Pfarreien zu zahlenden Beiträge werden vom Synodalrat festgesetzt. Einz. Paragr.: Pflichtmässig sind auch alle Sonderkollekten na die Synode abzuführen, die den angeschlossenen Gemeinden auferlegt und von der Synodalversammlung festgesetzt werden. Den Tag ihrer Erhebung bestimmt der Vorstand.

Art. 21 - Löst eine angeschlossene Gemeinde sich auf, so verwalten und betreut die Synode das Eigentum bis sich am Ort oder in seiner Umgebung eine neue evangelische Gemeinde oder Pfarrei mit den gleichen Zwecken der aufgelösten Gemeinde bildet. Einz. Paragr.: Im Falle einer Spaltung oder Trennung innerhalb einer angeschlossenen Pfarrei verbleibt das Eigentum der Pfarrei oder Gemeinde der Gruppe, die der Synode und ihrem Bekenntnis treu bleibt.

Art. 22 - Im Falle von Umstimmigkeiten mit dem Synodalvorstand kann die angeschlossene Pfarrei die Einberufung des Synodalrates beantragen, um im Einvernehmen mit dem Vorstand den Fall zu bereinigen.

Kapitel V Allgemeine und Uebergangsbestimmungen

Art. 23 - Die angeschlossenen Pfarreien haften nicht subsidiar für Verpflichtungen der Synode.

Art. 24 - Diese Satzungen können nur von drei zu drei Jahren von der Synodalversammlung geändert werden. Den Mitgliedern des Vorstandes und der gawählten Räte werden die Rechte ihres Mandats für die Zeit ihrer Amtsperiode unter Beachtung des Art. 7 Paragr.2 gewährleistet.

Art. 25 - Die Synode kann sich nur auflösen, wenn die Zahl der angeschlossenen Pfarreien weniger als fünf beträgt. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn wenigstens drei Viertel der Restmitglieder anwesend sind und ihre Zustimmung geben.

Art. 26 - Im Falle der Auflösung wird das Eigentum der Synode zur Verwaltung einer von der Synodalversammlung gewählten komission übergeben, die aus fünf (5) Mitgliedern angeschlossener Pfarreien besteht und es verwaltet, bis sich die neue Synode mit gleichen Zielen und Zwecken bildet. Einz.Paragr.: Wenn nach 15 Jahren (fünfzehn) sich keine neue Synode gebildet hat, fällt ihr Eigentum den evangelischen Vereinigungen zu, die bis zuletzt ihr angeschlossen waren und in deren Bereich oder Umgebung es liegt.

Art. 27 - Die Angeschlossene Pfarrei, die mit ihren Zahlungen na die Synode nicht auf dem Laufenden ist, hat bei der Synodalversammlung in einen Rat gewählt werden (Art. 17 Paragr. 2).

Art. 28 - Die aus der Synode ausgetretene oder ausgeschlossene Pfarrei verliert alle Rechte auf das Eigentum der Synode, mus saber die rückständigen Abgaben, Taxen und Jahresbeiträge nachzahlen.

Art. 29 - Die in diesen Satzungen ausgelassenen oder nicht vorgesehenen Fälle werden vom Vorstand vorläufig und endgültig vom Synodalrat beschlossen in Ueberreinstimmung mit den Rechtsgrundsätzen und Zielen der Synode.

Art. 30 - Diese Satzungen treten sofort nach ihrer Annahme durch die Synodalversammlung in Kraft und werden im "Diário Ofiacial do Estado de Santa Catarina" veröffentlich. Sie bilden das Grundgesetz der Synode, dass alle Gemeinden zu halten und zu achten verpflichtet sind.

Art. 31 - Kein Presseorgan und keine Zeitung kann sich offizielles oder halboffizielles Organer Synode nennen ohne ausdrückliche Zustimmung der Synode und schriftlichen vom Synodalrat voher gebilligten Kontrakt.

Art. 32 - Die folgenden Pfarreien gelten als Gründer gemeinden der Synode. Folgen Namen von 13 Gemeinden Satzungen Synodalversammlung der Evangelischen Synode von Santa Catarina und Paraná angenommen. Die vordtehend genannten Gründergemeinden sind: Badenfurt, Rio do Sul, São Bento do Sul, Blumenau, Brusque, Ibirama (Ex-Hamônia), Corupá (Ex-Hansa Humboldt), Itoupava, Presidente Getúlio (Ex-Nova Breslau), Rio Negro, Santa Isabel (Ex-Teresópolis), und Timbó. Der Vorstand Theophil Dietschi, Präses; evangelischer Pfarrer, verheiratet, Brasilianer, wohnhaft in Blumenau. Carlos Leyendecker, Vice-President; Eigentümer, Brasilianer, verheiratet, wohnhaft in Florianópolis. Emilio Jurk, 1. Schriftführer; Distrikts-Schreiber, Brasilianer, verheiratet, wohnhaft in Itoupava, municip Blumenau. Hermann Stoer, 2. Schriftführer; evangelischer Pfarrer, Deutscher, verheiratet, wohnhaft in Rio do Sul. Luiz Strecker, 1. Kassierer, Eigentümer, Brasilianer, verheiratet, wohnhaft in Brusque. Johann Heinrich Reuwsaat, 2. Kassierer, Kaufmann, Brasilianer, verheiratet, wohnhaft in Blumenau. Hans W. R. Kleine, Beisitzer, Kaufmann, Brasilianer, verheiratet, wohnhaft in Blumenau. Franz Klemz, Beisitzer, Landmann, Brasilianer, verheiratet, wohnhaft in Municip Ibirama. Werner Spellenberg, Beisitzer, evangelischer Pfarrer, Deutscher, verheiratet, wonhhaft in Itoupava, Municip Blumenau. Richard Laun, Beisitzer, evangelischer Pfarrer, Deutscher, verheiratet, wohnhaft in Trombudo Central, Municip Rio do Sul. Obige Unterschriften wurden notariell beglaubigt am 1. November 1951 vom stellvertretenden Notar Benjamin Margarida. Für die Uebersetzung und die Richtigkeit der gemachten Angaben zeichnet Blumenau, den 21. September 1953. Theophil Dietschi, Präses.