Estatutos do Sínodo Evangélico Luterano de Santa Catarina, Paraná e outros Estados do Brasil. Ano de publicação desconhecido.
Satzungen der deutschen Lutherischen Kirche in Brasilien
I. Kapitel Grundbestimmungen.
§ 1. Unter dem Namen "Deutsche Lutherische Kirche in Brasilien" (bisher "Evangelisch-lutherische Synode von Santa Catharina, Parana u. a. Staaten Brasiliens" genannt?) besteht eine Vereinigung evangelisch lutherischer Gemeinden, vornehmlich der Staaten Santa Catharina, Parana, Sao Paulo, Espirito Santo und Minas Gerais. Die Aufgabe der Vereinigung ist, die Festigung und Ausbreitung der deutschen lutherischen Kirche in Brasilien, vornehmlich in den genannten Staaten. Diese Aufgabe sucht die Vereinigung zu erfüllen, indem sie über die gute Ordung in der lutherischen Kirche wacht, für die Heranbildung von Predigern und Lehrern sorgt, die Anstalten und Einrichtungen christlicher Liebestâtigkeit fördert, die Fürsorge für die Berufsarbeiter in Kirche und Schule sich angelegen sein lässt und alles tut, was sie zu einer wahrhaft evangelischen Gestaltung des Volkslebens in Familie und Gemeinde beizutragen vermag.
§ 2. Sie bekennt sich zu der heiligen schrift alten un neuen Testaments als der enizigen Regel und Richtschnur des Glaubens und Lebens ihrer Glieder, ferner zu den sämtlichen Bekenntnisschriften der evangelisch lutherischen Kirche nämlich: Den drei allgemeinen christlichen Gluabensbekenntnissen, der unveränderten Augsburgischen Konfession, der Apologie oder der Verteidigung derselben, dem grossen und dem kleinen Katechismus Dr. Martin Luthers, den Schmalkadischen Artikeln, der Concordien-oder Eintrachtsformeln, als zu der reinen und unverfälschten Darlegung des göttlichen Wortes und Willens. Dieser Paragraph ist unveränderlich.
§ 3. Die "Deutsche Lutherische Kirche in Brasilien", im Nachstehenden kurz "Synode" genannt ist dem Deutschen Evangelischen Kirchenbund als organisierte evangelisch-lutherische Kirche angeschlossen. Auf dem Deutschen Evangelischen Kirchentag wird sie durch einen Abgeordneten mit beratender Stimme vertreten der, wenn möglich, von der Synodalversammlung gewählt sonst vom Synodalvorstand ernannt wird.
§ 4. Die Aufnahme einer Kirchengemeinde in die Synode ist nur zulässig, wenn sie das Bekenntnis der Synode als das ihre anerkennt und erfolgt auf ihren Antrag durch Beschluss der Synodalversammlung, der der Zustimmung des Deutschen Evangelischen Kirchenbundes bedarf.
§ 5. Die Eahl oder Berufung eines Geistlichen im Gebiet der Synode bedarf des Bestätigung des Synodalvorstandes im Einvernehmen mit dem Kirchenausschuss oder seinem ständigen Vertreter. Der Geistliche muss dem lutherischen Bekenntnis angehören.
§ 6. Der Sitz der Synode ist Joinville.
§ 7. Beim Ausscheiden einer Kirchengemeinde oder einer von der Synode abhängigen Einrichtung aus dem Synodalverband verliert diese mit dem Tage des Austritts für sich und ihre Geistlichen alle Rechte gegenüber der Synode und an die Güter derselben, ebenso alle Vergünstigungen, die diese hätte leisten können.
§ 8. Die Mitglieder sind subsidiaer nicht verantwortlich für die Verbindlichkeiten, welche die Vertreter der Syode in deren Namen eingehen.
§ 9. Organe der Synode sind: a) Die Synodalversammlung b) Die Kreisversammlung c) Der Kreisvorstand d) Der Synodalvorstand.
II. Kapitel Von der Synodalversammlung.
§ 10. In der Regel findet alle zwei Jahre im Monat Juli oder August eine Synodalversammlung statt.
§ 11. Stimmberechtigte Mitglieder der Synodalversammlung sind die Pastoren und von jeder Pfarrgemeinde für je angefangene 200 Mitglieder je eine delegat ferner die Laienmitglieder des Synodalvorstandes, sodann ein Vertreter oder Vertrauensmann des Kirchenausschusses. Stimmberechtigte können ihre Stimmen einem andern Stimmberechtigten durch eine vom zuständigen Pfarrer beglaubigte Vollmacht übertragen. Der Bevollmächtigte kann eine beliebige Anazhl Stimmen vertreten. Der Ständige Vertreter des Kirchenausschusses hat, ebenso wie der Synodalpräses, das Recht, ausserhalb der Rednerliste das Wort zu ergreifen.
§ 12. Ausserordentlich Synodalversammlungen können vom Synodavorstand einberufen werden. Eine ausserordentlich Synodalversammlung muss einberufen werden, sobald alle Kreisvorstände die Einberufung unter Mitteilung des Anlasses schriftlich bei dem Synodalvorstand beantragen.
§ 13. Die Einberufung einer Synodalversammlung muss in der Regel mindestens 6 Wochen vor dem Zusammentritt, bei aussenordentlichen Synodalversammlungen unter Angabe des Anlasses und der Beratungsgegenstände in dem amtlichen Organe der Synode bekannt gemacht werden.
§ 14. In der ordentlichen Synodaversammlung legt der Vorstand schriftlische Geschäftsbericht und Abrechnung vor. Die Synodalversammlung spricht die Entlastung aus, wenn die von der vorigen Versammlung gewählten Rechnungsprüfer die Abrechnung in Ordnung gefunden haben.
§ 15. Die Synodalversammlung ist berechtigt, alle die Synode betreffenden Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung heranzuziehen.
§ 16. Die Synodalversammlung nimmt die wahl des Synodalausschusses und der Laienmitglieder vor. Wiederwahl ist gestattet. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, und es ist derjenige als gewählt zu betrachten, der die einfache Mehrzahl erhält. Wird solche nciht erzielt, so findet eine engere Wahl statt. Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Eahl durch Zuruf. Für die Laienmitglieder werden gleichzeitig Ersatzmänner gewählt. Scheidet ein geistliches Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so besetzt der Synodalvorstand das freigeworden Amt für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl.
§ 17. Mit der Synodalversammlung ist die Feier eines Gottesdienstes verbunden. Die Versammlung ist öffentlich, soweit nicht durch besonderen Beschluss der Synode für einzelne Verhandlungsgegenstände die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wird.
§ 18. Die Synodalversammlung wird von dem Synodalpräses geleitet, der sich gelegentlich durch ein anderes Mitglied des Synodalvorstandes vertreten lassen kann.
§ 19. Nach Bekanntgabe der Synodalberichte beginnen die Verhandlungen. Die Versammlung kann aber alle Punkte beschliessen, welche rechtzeitig zur Kenntnis des Vorstandes gebracht sind, sowie über Gegenstände, deren Verhandlung die Mehrheit der Versammlung für dringlich erachtet.
§ 20. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse, welche die Aenderung oder Vervollständigung dieser Stazung oder Auflösung der Synode betreffen, können nur nach Zustimmung einer einfachen Mehrheit in den Kreisversammlungen und nur mit 2/3 Mehrheit in der Synodalversammlung gefasst werden.
§ 21. In Verbindung mit der Synodalversammlung findet eine Pastoralkonferenz satt, welche der Synodalpräses leitet.
III. Kapitel Von den Synodalkreisen, den Kreisversammlungen und den Kreisvorständen.
§ 22. Der Synodalbezirk wird im Kreise eingeteilt. Ihre Anzahl und Grenzen bestimmt die Synodalversammlung. a) In den Synodalkreisen tagen jährlich im April oder Mai Kreisversammlungen, mit denen Pastoralkonferenzen zu verbinden sind. b) Mitglieder der Versammlung sind: 1. Die Pastoren der synodalen Gemeinden des Kreises, diejenigen Pastoren, die innerhalb des Kreises wohnend, ein synodales Amt verwalten oder mit Zustimmung des Synodalvorstandes an einer mit der Synode verbundenen Anstalt wirken, und die im Kreise wohnenden, in den Ruhestand versetzten synodalen Pastoren. 2. Die Mitglieder des Kreisevorstandes und auf je 200 Mitglieder einer Pfarrgemeinde ein Vertreter, der von der Gemeindeversammlung gewählt wurde. 3. Die vom Kreisvorstand in die Kreisversammlung berufenen evangelischen Lehrer, die an einer evangelischen Schule unterrichten oder evangelischen Religionsunterricht erteilen, bis zur Zahl der Pfarrbezirke des Kreises. Die Kreisversammlung wird geleitet vom Kreisvorsteher. Sie ist berechtigt, alle den Kreis betreffenden Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung heranzuziehen, sofern die Entscheidung dieser Angelegenheit nicht der Synodalversammlung oder dem Synodavorstande vorbehalten ist. Sie hat insbesondere das Recht, die Grenzen der Gemeinden und Pfarrbezirke ind Uebereinstimmung mit diesen festzulegen, die durch die Synodalversammlung erbetenen Beiträge zum synodalen Haushalt auf die einzelnen Gemeinden des Kreises zu verteilen, die Verhandlungsgegenstände der Synodalversammlung vorzubereiten und Anträge an die Synodalversammlung zu stellen.
§ 23. Die Kreisversammlung wählt alle 4 jahre einen Vorstand, nämlich einen Pastor als Kreisvorsteher, einen Pastor als stellvertretenden Kreisvorsteher und drei Gemeindeglieder, von denen einer ein Lehrer sein kann. Der Kreisvorsteher ist der Vertrauensmann seines Kreises und der amtliche Vertreter der Synodalbeamten in seinem Kreise. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Synodalpräses, Der Kreisvorsteher hat sich möglichst genau persönliche Kenntnisse der Verhälnisse in den einzelnen Gemeinden zu beschaffen, den Pastoren und Kirchenvorständen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, bei vorgefundenen Uebelständen auf Abhilfe zu dringen, für die Beschaffung etwa nötig werdender Hilfsmittel tätigzusein, rechtzeitige Besetzung erledigter Stellen zu betreiben, die dazu nötigen Verhandlungen gemäss der Vereinbarungen des Kirchenausschusses mit der Synode zu führen, mit der Pfarrbezirkvertretung den mit dem zu berufenden Pastor abzuschliessenden Vertrag vorzubereiten, die erwählten Pastoren in ihr Amt einzuführen und die Interessen des Kreises bei dem Synodalvorstand und in der Synodalversammlung zu vertreten. Der Kreisvorsteher beruft und leitet die Kreisversammlungen.
IV. Kapitel Vom Synodalvorstande
§ 24. Der Vorstand der Synode besteht aus einem Pastor als Vorsitzenden, der die Amtsbezeichnung "Synodalpräses" trägt, einem Pastor als stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist, einem Pastor als Synodalschatzmeister und zwei dem Pastorenstand nicht angehörenden Mitgliedern synodaler Gemeinden, den Synodalältesten und den Kreisvorstehern. Der Synodalausschuss setzt sich aus den drei Erstgenannten zusammen. Der ständige Vertreter des Kirchenausschusses hat zu beraten der Teilnahme Sitz im Synodalvorstand und Synodalausschuss und das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.
§ 25. Die Mitglieder des Synodalasschusses und die Laienmitglieder des Synodalvorstandes werden von der Synodaversammlung, jedes Mitglied in einem besonderen Wahlgange, gewählt. Vorschläge zur Wahl des Synodalpräses sind dem Synodalausschuss vier Wochen vor der Synodalversammlung einzureichen. Der ständige Vertreter des Kirchenausschusses hat das Recht gegen die Person eines Vorgeschlagenen mit ausschliessender Wirkung Einspruch zu erheben, wogegen dem Synodalvorstand das Recht der Beschwerde an den Kirchenausschuss zusteht.
§ 26. Die Pflichten und Befugnisse des Vorstandes: 1. Der Vorstand verwaltet die Synode. Die Synode wird aktiv und passiv, gerichtlich und aussergerichtlich im Rahmen der Satzung durch den Synodalpräses vertretetn; 2. Der Vorstand hat provisorisch unter Vorbehalt der Berufung an die Synodalversammlung über alle Angelegenheiten der Synode zu entscheiden; 3. Die Gemeinden in der Förderung des kirchlichen Angelegenheiten nach Kräften zu unterstützen und Streitigkeit in den einzelnen Gemeinden endgültig zu schlichten, sobald sich entweder die Gemeinden oder ihre Pfarrer oder der Kreisvorsteher an denselben wenden; 4. diejenigen, die sich um ein Pfarramt im Synodalbezirk bewerben, auch darauf hin zu prüfen, ob sie den Besitz der Anstellungsfähigkeit für das Gebiet der Synode nachweisen können, und zutreffendenfalls über ihre Ordination zu beschliessen. Die Prüfung der Anerkennung der Anstellungsfähigkeit der synodalen Geistlichen steht dem Deutschen Ev. Kirchenausschuss zu. Falls er dazu in der Lage ist, vollzieht der Synodalpräses die Ordination, in andern Falle wird der Kreisvorsteher mit derselben beauftragt; 5. über Leben, Lehre und Amtsführung der Geistlichen zu wachen und ihnen im Falle der Not nach Verständigung mit dem Gemeindevorstand und im Einverständnis mit dem ständigen Vertreter die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig zu untersagen, bis der Kirchenausschuss über den Fall entscheidet; 6. dir regelmässigen versammlungen der Synode zu berufen und die Vorlagen auszuarbeiten; 7. Der Synodalvorstand überträgt die Wahrnemung der Geschäfte und die Entscheidungen, soweit sie nicht von einschneidender Bedeutung sind, dem Synodalausschuss. Dieser ist dem Synodalvorstand rechenschaft schuldig. Der Verkehr zwischen dem Synodalvorstand und dem Synodalausschuss kann schriftlich geschehen. Der Synodalvorstand tritt aber immer vor jeder Synodalversammlung zusammen.
§ 27. Der Synodalpräses hat: 1. Den Synodalvorstand und den Synodalausschuss zur Sitzung zusammenzurufen. Die Beschlüsse werden hier mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Synodalpräses den Ausschlag; 2. für Ausführung der Beschlüsse der Synodalversammlung, des Synodalausschusses und des Synodalvorstandes zu sorgen.
V. Kapitel Von der Auflösung der Synode
§ 28. Ein Antrag auf Auflösung der Synode muss mindestens 6 Monate vor Zusammentritt der Synodalversammlung dem Vorstand angemeldet und von deisem mindestens 3 Monate vor der versammlung in dem offiziellem Organ der Regierung veröffentlich werden. Der Auflösungsbeschluss tritt erst nach Jahresfrist in Kraft.
§ 29. Im Falle ihrer Auflösung geht das Vermögen der Synode in die Verwaltung des Deutschen Evangelischen Kirchenausschusses über bis zur Gründung einer neuen lutherischen Kirchenkörperschaft, welche die Gewähr für die Wahrung des lutherischen Bekenntnisses und dauernden Bestand bietet. Sollte eine solche Gründung in 20 Jahren nach der Auflösung nicht erfolgt sein, so kann der Deutsche Evangelische Kirchenausschuss nach freiem Ermessen über das Vermögen der aufgelösten Synode verfügen.
FONTE: ARQUIVO HISTÓRICO DA IGREJA EVANGÉLICA DE CONFISSÃO LUTERANA NO BRASIL, São Leopoldo/RS (AHIECLB, SL 5/1/097/1-5)