Joinville, 21 de Julho 1899. Conferência na casa pastoral em Joinville. Os [pastores] enviados pela direção da Associação Caixa de Deus na Alemanha de comum acordo decidiram pela criação de uma federação autônoma, a qual deverá ter o nome de "Sínodo Evangélico Luterano no Brasil". Estão presentes os irmãos P. Otto Kuhr, P. Carl Bergold. P. Gottfried Riegel e P. Friedrich Bühler. O P. Conrad Rösel infelizmente não pôde vir. Depois de muitas ponderações, foi aprovado o seguinte estatuto:
Joinville, den 21. Juli 1899. Conferenz im Joinville Pfarrhause.
Die Sendlinge des Vorstandes der lutherischen Gotteskastenverein in Deuschland vereinigen sich zu einem selbständigen Verbande, der den Namen “Evangelisch lutherische Synode in Brasilien” trägt.
Anwesend sind die Brüder P. Otto Kuhr, P. Carl Bergold. P. Gottfried Riegel u P. Friedrich Bühler. P. Conrad Rösel konnte leider nicht kommen.
Nach reichlicher Überlegung wurde folgendes Statut angenommen:
§ I.
Die “Evangelisch lutherische Synode in Brasilien” steht in Verbindung mit dem Verbande der lutherischen Gotteskastenvereine in Deutschland.
§ II.
Mitglied dieser Synode ist jeder nach Brasilien ausgesandte Sendling des Verbandes der lutherischen Gotteskastenvereine in Deutschland.
§ III.
Sollte ein lutherischer Amtsbruder, der keinem festen Kirchenkörper angehört, der “Evangelisch lutherischen Synode in Brasilien” beitreten wollen, so hat er mit dem Vorstande der Synode oder mit einem dazu bestimmten Mitglieder derselben ein Colloquium zu bestehen und sich auf die Statuten zu verpflichten. Bei der nächsten Vorstandssitzung findet Abstimmung statt, bei welches die Stimmen mehrheit den Ausschlag gibt.
§IV.
Ein ruf diese Weise aufgenommenes Mitglied nimmt Teil an allen Rechten und Pflichten der Synode.
§ V.
Die Mitglieder der “Evangelisch lutherischen Synode in Brasilien” verpflichten sich, in ihrem Predigt- und Lehramt nichts andres, weder öffentlich noch sonderlich zu predigen und zu lehren, als was die heilige Schrift und die Bekenntnisse der evangelisch lutherischen Kirche, als da sind: die drei oekumenischen Symbole, die ungewanderte Augsburgische Confession, die Apologie derselben, der grosse und kleine Catechismus Luthers, die Schmalkaldischen Artikel und die Concordienformel, lehren, dass sie nach dem Worte Gottes leben und wandeln, sowie auch die heiligen Sakramente der Einsetzung unsers Herrn Jesu Christi gemäss treulich verwalten wollen. Auch versprechen dieselben, dass sie das ihnen verantraute Predigtamt und Kirchendienst nach den (Rechten und) Ordnungen der evangelisch lutherischen Kirche treu und gewissenhaft fûhren und ihren Vorgesetzten mit aller Ehrenbietung dn schuldigen Gehorsam leisten wollen.
§ VII. [sic]
Ferner erkennen dieselben an, dass es in Bezug auf einzelne kirchliche Lehren offene Fragen gibt, d. h. dass solche Lehren der evangelisch lutherischen Kirche, welche in der Reformationszeit noch keinen definitiven Abschluss fanden, als da sind: “die Lehre von der Bekerung Israels als Gesamtvolk, die Lehre von der Kirche und von dem kirchlichen Amte, die Lehre von der Prädestination vom Millenium und andre eschatologische Lehre” nicht nur entwielungsfähig sondern auch noch entwikelungsbedürftig sind, also nicht abgeschlossen uns vorligen.
§ VII.
Demzufolge verpflichten sich die Mitglieder der “Evangelisch lutherischen Synode in Brasilien”, dass sie bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten oder auf deren Arbeitsgebiete sich übertragenden Streitigkeiten über obengenannte offene Fragen stets zum Frieden mahnen und auf alle Fälle um das Hauptsache willen selbst Frieden halten wollen.
§ VIII.
Die “Evangelisch lutherische Synode in Brasilien” wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus einem Präses, einem Vicepräses, einem Schriftführer, einem Kassierer und einem Beisitzendem besteht.
B. Die Zahl der Beisitzer kann ja nach Umfang des Synodalkörpers durch Vorstandsbeschluss vermehrt werden.
§ IX.
Der Präses oder dessen Stellvertreter führt im Verein mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die amtlichen Geschäfte und beruft die Versammlungen ein. Solche ordnungsmässig einberufene Versammlungen sind stets beschlussfähig.
Alljährlich findet eine Generalversammlung statt.
§ X.
Der Schriftführer führt das Protokollbuch und die etwaigen Correspondenzen.
§ XI.
Der Kassierer erhebt und verwaltet die von dem Vorstande zu bestimmenden Beiträge der Mitglieder und bezahlt alle von dem Vorsitzenden unterzeichneten Rechnungen. Bei der jährlichen Generalversammlung hat er Rechnung abzulegen, worauf ihm Entlassung erteilt wird.
§ XII.
Bei der jährlichen Generalversammlung findet Neuwahl der Vorstandsmitglieder statt, wobei eine Winderwahl gestattet ist.
§ XIII.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präses.
§ XIV.
Nach Vereinbarung über Zeit und Ort halten die Mitglieder der “Evangelisch lutherischen Synode in Brasilien” monatliche Konferenzen ab, auf welchen sowohl praktische als auch theologisch wissenschaftliche Fragen behandelt und Vorträge gehalten werden.
§ XV.
Änderungen und Ergänzungen dieses Statuts behält sich die Synode vor.
Nach Festlegung der Statuten findet sofort Wahl des Vorstandes statt, davon Resultat folgendes ist:
Präses: Otto Kuhr, Vicepräses: Friedrich Bühler,
Schriftführer: Gottfried Riegel, Kassierer: Carl Bergold,
Beisitzender: Conrad Rösel
Da Br. Kuhr auf längerer Zeit nach Castro in Paraná verzieht, so unternimmt Br. Bühler alle in diese Zeit haltenden amtlichen Geschäfte.
Jedes Miglied hat vorläufig einen Monatsbeitrag von 1$000 zu entrichten.
Der Schriftführer wird beauftragt, Herrn Stadtpfarrer Stirner eine Abschrift des Statuts und des Protokolls zur gefälligen Begutachtung einzusenden.
Präses: Otto Kuhr
Vicepräses: Johann Friedrich Bühler
Schriftführer: Gottfried Riegel
Cassierer: Carl Bergold
Beisitzender: Conrad Rösel
Die Sendlinge des Vorstandes der lutherischen Gotteskastenverein in Deuschland vereinigen sich zu einem selbständigen Verbande, der den Namen “Evangelisch lutherische Synode in Brasilien” trägt.
Anwesend sind die Brüder P. Otto Kuhr, P. Carl Bergold. P. Gottfried Riegel u P. Friedrich Bühler. P. Conrad Rösel konnte leider nicht kommen.
Nach reichlicher Überlegung wurde folgendes Statut angenommen:
§ I.
Die “Evangelisch lutherische Synode in Brasilien” steht in Verbindung mit dem Verbande der lutherischen Gotteskastenvereine in Deutschland.
§ II.
Mitglied dieser Synode ist jeder nach Brasilien ausgesandte Sendling des Verbandes der lutherischen Gotteskastenvereine in Deutschland.
§ III.
Sollte ein lutherischer Amtsbruder, der keinem festen Kirchenkörper angehört, der “Evangelisch lutherischen Synode in Brasilien” beitreten wollen, so hat er mit dem Vorstande der Synode oder mit einem dazu bestimmten Mitglieder derselben ein Colloquium zu bestehen und sich auf die Statuten zu verpflichten. Bei der nächsten Vorstandssitzung findet Abstimmung statt, bei welches die Stimmen mehrheit den Ausschlag gibt.
§IV.
Ein ruf diese Weise aufgenommenes Mitglied nimmt Teil an allen Rechten und Pflichten der Synode.
§ V.
Die Mitglieder der “Evangelisch lutherischen Synode in Brasilien” verpflichten sich, in ihrem Predigt- und Lehramt nichts andres, weder öffentlich noch sonderlich zu predigen und zu lehren, als was die heilige Schrift und die Bekenntnisse der evangelisch lutherischen Kirche, als da sind: die drei oekumenischen Symbole, die ungewanderte Augsburgische Confession, die Apologie derselben, der grosse und kleine Catechismus Luthers, die Schmalkaldischen Artikel und die Concordienformel, lehren, dass sie nach dem Worte Gottes leben und wandeln, sowie auch die heiligen Sakramente der Einsetzung unsers Herrn Jesu Christi gemäss treulich verwalten wollen. Auch versprechen dieselben, dass sie das ihnen verantraute Predigtamt und Kirchendienst nach den (Rechten und) Ordnungen der evangelisch lutherischen Kirche treu und gewissenhaft fûhren und ihren Vorgesetzten mit aller Ehrenbietung dn schuldigen Gehorsam leisten wollen.
§ VII. [sic]
Ferner erkennen dieselben an, dass es in Bezug auf einzelne kirchliche Lehren offene Fragen gibt, d. h. dass solche Lehren der evangelisch lutherischen Kirche, welche in der Reformationszeit noch keinen definitiven Abschluss fanden, als da sind: “die Lehre von der Bekerung Israels als Gesamtvolk, die Lehre von der Kirche und von dem kirchlichen Amte, die Lehre von der Prädestination vom Millenium und andre eschatologische Lehre” nicht nur entwielungsfähig sondern auch noch entwikelungsbedürftig sind, also nicht abgeschlossen uns vorligen.
§ VII.
Demzufolge verpflichten sich die Mitglieder der “Evangelisch lutherischen Synode in Brasilien”, dass sie bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten oder auf deren Arbeitsgebiete sich übertragenden Streitigkeiten über obengenannte offene Fragen stets zum Frieden mahnen und auf alle Fälle um das Hauptsache willen selbst Frieden halten wollen.
§ VIII.
Die “Evangelisch lutherische Synode in Brasilien” wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus einem Präses, einem Vicepräses, einem Schriftführer, einem Kassierer und einem Beisitzendem besteht.
B. Die Zahl der Beisitzer kann ja nach Umfang des Synodalkörpers durch Vorstandsbeschluss vermehrt werden.
§ IX.
Der Präses oder dessen Stellvertreter führt im Verein mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die amtlichen Geschäfte und beruft die Versammlungen ein. Solche ordnungsmässig einberufene Versammlungen sind stets beschlussfähig.
Alljährlich findet eine Generalversammlung statt.
§ X.
Der Schriftführer führt das Protokollbuch und die etwaigen Correspondenzen.
§ XI.
Der Kassierer erhebt und verwaltet die von dem Vorstande zu bestimmenden Beiträge der Mitglieder und bezahlt alle von dem Vorsitzenden unterzeichneten Rechnungen. Bei der jährlichen Generalversammlung hat er Rechnung abzulegen, worauf ihm Entlassung erteilt wird.
§ XII.
Bei der jährlichen Generalversammlung findet Neuwahl der Vorstandsmitglieder statt, wobei eine Winderwahl gestattet ist.
§ XIII.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präses.
§ XIV.
Nach Vereinbarung über Zeit und Ort halten die Mitglieder der “Evangelisch lutherischen Synode in Brasilien” monatliche Konferenzen ab, auf welchen sowohl praktische als auch theologisch wissenschaftliche Fragen behandelt und Vorträge gehalten werden.
§ XV.
Änderungen und Ergänzungen dieses Statuts behält sich die Synode vor.
Nach Festlegung der Statuten findet sofort Wahl des Vorstandes statt, davon Resultat folgendes ist:
Präses: Otto Kuhr, Vicepräses: Friedrich Bühler,
Schriftführer: Gottfried Riegel, Kassierer: Carl Bergold,
Beisitzender: Conrad Rösel
Da Br. Kuhr auf längerer Zeit nach Castro in Paraná verzieht, so unternimmt Br. Bühler alle in diese Zeit haltenden amtlichen Geschäfte.
Jedes Miglied hat vorläufig einen Monatsbeitrag von 1$000 zu entrichten.
Der Schriftführer wird beauftragt, Herrn Stadtpfarrer Stirner eine Abschrift des Statuts und des Protokolls zur gefälligen Begutachtung einzusenden.
Präses: Otto Kuhr
Vicepräses: Johann Friedrich Bühler
Schriftführer: Gottfried Riegel
Cassierer: Carl Bergold
Beisitzender: Conrad Rösel