"Konstitution der Evangel. Luth. Synode von Santa Catharina, Paraná und anderen Staaten Brasiliens" de 5 de agosto de 1923.
Synodalkonstitution
I. Name und Bekenntnis der Synode.
§ 1. Die Synode trägt den Namen: „Evangel. Luth. Synode von Santa Catharina, Paraná und anderen Staaten von Brasilien.“
§ 2. Wir bekennen uns zu der hl. Schrift Alten und Neuen Testament als der einzigen Regel und Richtschnur des Glaubens und Lebens unserer Glieder, ferner zu den sämtlichen Bekenntnisschriften der evangel. Luth. Kirche, nämlich“den 3 allgemeinen christlichen Glaubensbekenntnissen, der unveränderten Augsburgischen Konfession, der Apologie oder Verteidigung derselben, dem Grossen und dem Kleinen Katechismus Dr. Martin Luthers, den Schmalkaldischen Artikeln, der Konkordia oder Eintrachtsformel, als zu der reinen und ungefälschten Darlegung des göttlichen Wortes und Willes. – Dieser Paragraph ist unveränderlich.
II. Zweck und Obliegenheiten der Synode.
§ 3. Die Synode bildet einen freien Zusammenschluss von Pastoren und Gemeinden zur Pflege der Einigkeit im Geist (Ephes. 4, 3-6), zur gegenseitigen Erbauung und Förderung (1. Kor. 12, 4; 1 Thes 5, 11), zu gemeinsamer Arbeit im Reiche Gottes, dass es zunehme nach innen und aussen, zu vereinter Abwehr separatistischen und sektiererischen Unwesens (1. Cor. 1, 10; Röm. 16, 17), zum Schutz und zur Wahrung der Rechte und Pflichten von Pastoren und Gemeinden.
§ 4. Die Synode hat ganz und garnichts zu schaffen mit dem Eigentum der Gemeinden, auch nichts mit alledem, was sich auf das Eigentum der Gemeinden bezieht. Es liegt ihr ob: die Ueberwachung der Reinheit der Lehre, die Aufsicht über die Amtsführung der zu ihr gehörigen Pastoren, die Sorge für treue Erfüllung des Predigtamtes, insonderheit der Seelsorge und der Unterweisung der Jugend, die Erteilung von Gutachten und Schlichtung etwaiger Streitigkeiten in den Gemeinden, der Verkehr mit der Evgl. Luth. Kirche in andern Ländern, und die Verteidigung der reinen Lehre gegen allerlei Angriffe.
III. Aufnahme in die Synode, Austritt und Ausschluss aus derselben.
§ 5. Es können sowohl Gemeinden mit ihren Pastoren als auch Pastoren ohne ihre Gemeinden Aufnahme in die Synode finden.
§ 6. Alle Kandidaten und Pastoren, die den Wunsch haben, in den Verband der Synode einzutreten, haben sich einem Colloquium zu unterziehen, welches vom Präses angeordnet wird. Sie bezeugen ihre Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Synode durch Unterschrift dieser Konstitution, und lösen damit die Verbindung mit der kirchlichen Körperschaft, mit der vordem in Verbindung gestanden haben.
§ 7. Gemeinden, welche Anschluss an die Synode suchen, sollen darüber einen Beschluss in ordentlicher Gemeindeversammlung fassen, und denselben an den Präses einsenden. Es ist darauf zu achten, dass sich ihre Gemeindeordnungen mit den Grundsätzen der Evgl. Luth. Kirche in Einklang finden. Ueber ihre Aufnahme entscheidet der Beschluss der Synode.
§ 8. Gemeinden wie Pastoren können jederzeit wieder aus dem Synodalverband ausscheiden, ohne dass ihen ein Hindernis in den Weg gelegt werden kann.
§ 9. Wenn Pastoren der Synode offenbares Aergernis in Hinsicht auf Lehre oder Leben gegeben haben, und vorhergegangene brüderliche und amtliche Vermahnung fruchtlos geblieben ist, so sollen sie aus dem Verband der Synode ausgeschlossen werden.
IV. Einteilung und Leitung der Synode.
§ 10. Das Wachstum der Synode erfordert die Einteilung derselben in mehrere Distrikte und zwar zunächst den südlichen Distrikt, umfassend die Staaten S. Catharina und Paraná und den nördlichen, umfassend die Staaten Espirito Santo und São Paulo. Die Leitung der ganzen Synode obliegt dem Präses, Vizepräses, Schatzmeister und Schriftführer. Es können Synodalbeamte auch zugleich Beamte ihres Distriktes sein. Die Synodalleitung bildet zugleich das Missionskomité.
§ 11. Der Präses vertritt die Synode in ihren kirchenrechtlichen Befugnissen. Er hat die nötigen Vorbereitungen für die Verhandlungen auf den Versammlungen zu treffen und diese rechtzeitig zur Kenntnis der Glieder zu bringen. Auf den synodalen Versammlungen (Delegatensynode) hat er den Vorsitz zu führen und die Verhandlungen zu leiten. Er hat über die Ausführung der Synodalbeschlüsse zu wachen und der Synode darüber Bericht zu erstatten. Er hat alle im Namen der Synode ausgehenden Dokumente zu unterzeichen und das Synodalsiegel zu führen. Bei Erleidigung von Pfarrstellen hat er den Gemeinden zur Wiederbesetzung behilflich zu sein, und die Anerkennung eines von einer Gemeinde selbsstädig gewählten Pastors durch die Synodalleitung herbeizuführen. Innerhalb der von der Synode zu bestimenden Zeit hat er die Visitation von Pastoren und Gemeinden in der durch die Visitationsordnung näher bestimmten Form zu veranlassen.
Der Vizepräses hat dem Präses in allen seinen Funktionen zu helfen, besonders in der Korrespondenz.
Der Schriftführer hat auf den Synodalversammlungen das Protokoll zu führen, ferner hat er auf Grund der ihm von den Pastoren alljährlich einzusendenden Berichte die statistische Uebersicht über alle Gemeinden der Synode anzufertigen.
Der Schatzmeister hat alle für die Synodalkasse eingehenden Gelder in Empfang zu nehmen, und nach Anweisung der Synode beziehungsweise des Synodalpräses zu verwalten, auc vor jeder Synodalversammlung Rechnung über Einnahme und Ausgabe abzulegen.
§ 12. Die Obliegenheiten der Distriktsbeamten sind dieselben innerhalb ihrer Distrikte.
§ 13. Das Missionkomité leitet das ganze, einheimische Missionswerk zwecks Ausbreitung der lutherischen Kirche innerhalb des Synodalgebiets. Es prüft die eingehenden Bittgesuche und vermittelt die Unterstützung derselben und sorgt für die Hebung des Missionssinnes in den Gemeinden und fördert die Sammlung von Gaben sowohl für die Heiden = als auch besonders für die einheimische Mission.
V. Synodalversammlungen.
§ 14. Alle 2 Jahre versammeln sich alle Distrikte zu einer gemeinsamen Tagung, während die einzelnen Distrikte alljährlich zusammentreten. Auf diesen Versammlungen nimmt die Synode die Berichte ihrer Beamten entgegen, verhandelt über solche Gegenstände der Lehre und des kirchlichen Lebens, welche das Bedürfnis an die Hand gibt. Stimmberechtigte Mitglieder auf den Synodalversammlungen sind die Pastoren und von jeder Pfarrgemeinde für je 200 Mitglieder je ein Delegat. Besondere Anträge, die vor die Versammlung gebracht werden sollen, müssen spätestens vor Beginn der Synodeschriftlich dem Präses mitgeteilt werden; andernfalls haben sie keinen anspruch auf Berücksichtigung.
VI. Pastoralkonferenzen.
§ 15. Die Pastoren der Synode treten nach lokalen Abgrenzungen zu Konferenzen zusammen, welche nach einer von der Synode entworfenen Ordnung verlaufen. Die Pastoralkonferenzen dienen der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Pastoren, der gemeinsamen Erörterung und Beratung kirchlicher und pastoraler Angelegenheiten und zur Pflege der brüderlichen Gemeinschaft. Die Pastoralkonferenzen haben aber keinerlei kirchenregimentlichen Charakter und üben keinerlei kirchlichenregimentliche Funktionen aus.
VII. Pfarr-, Witwen- und Waisen-kasse.
§ 16. Zum Zweck der Unterstützung hilfsbedürftiger Pastoren, sowie deren Witwen und Waisen besteht eine besondere Kasse, deren Fonds durch bestimmte Beiträge der Pastoren, sowie durch Kollekten, Gaben und Beiträge der Gemeinden aufgebracht wird.
VIII. Gemeindeblatt.
Als Organ der Synode gibt dieselbe das Evgl. Lutherische Gemeindeblatt heraus, in welchem die Synodalen Angelegenheiten veröffentlicht werden, und welchem die Aufgabe zufällt, die gemeinsame Stimme der Synode zur Förderung des Christentums im lutherischen Sinne und Geist und zum Bekenntnis unseres Glaubens vor der Welt zu sein.
Genehmigt von der Gesamt-Synode
Der Synodal-Ausschutz.
Joinville, den 5. August 1923.
FONTE: Konstitution der Evangel. Luth. Synode von Santa Catharina, Paraná und anderen Staaten Brasiliens. (Registriertes Statut.) [AHIECLB SL 3/1]