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IECLB História Acervo histórico da Igreja Evangélica de Confissão Luterana no Brasil

Estatutos do Sínodo Brasil Central

Geschaeftsordnung der Conferenz Evangelischer Pastoren zu Rio de Janeiro (19/08/1867)

Geschaeftsordnung der Conferenz Evangelischer Pastoren zu Rio de Janeiro (19/08/1867) (Estatuto da Conferência dos Pastores Enviados pela Sociedade Missionária de Basiléia)

GESCHAEFTSORDNUNG DER CONFERENZ EVANGELISCHER PASTOREN ZU RIO DE JANEIRO wie sie von den Unterzeichneten berathen und angenommen worden ist. BEDINGUNGEN unter welchen Pastoren evangelischer Gemeinden in Brasilien Glieder der Conferenz werden koennen.

§ 1. Mitglied der Conferenz kann zunächst jeder aus dem Baseler Missions-Hause hervorgegangene Geistliche werden, sowie dann auch jeder deutsche evangelische Pastor Brasiliens, wofern er sich: 1. Zu dem von der ersten Conferenz der Baseler Brüder anzunehmenden Glaubensbekenntnis halten und demselben gemäss treu und unbescholten seinem Amte vorstehen will, wofern er 2. die Conferenz, deren Mitglied er sein wird, als seine kirchliche Obrigkeit anerkennen und in treuem Gehorsame ihren Beschlüsse nachkommen will; wofern er 3. zu Beidem, dem Bekenntnisse und dem Gehorsame, durch eine von ihm unterschriebene Erklärung sich verpflichten will, und wofern er 4. den jährlichen Beitrag von 25$000 entrichtet.

§ 2. Der Standpunkt der Conferenz evangelischer Pastoren zu Rio de Janeiro ist der positiv-christliche und gründet sich auf die heiligen Schriften Alten und Neuen Testaments, wie diese ihre Auslegung finden in den Bekenntnisschriften der lutherischen und reformierten Kirche, soweit diese in den Hauptpunkten dês Glaubens übereinstimmen.

§ 3. Der Conferenz steht das Recht zu, pflichtvergessene Mitglieder zu ermahnen und nach fruchtlosem, wiederholtem Verweise aus ihrem Verbande auszuscheiden.

§ 4. Austrittserklärungen werden der Conferenz mit Begründung schriftlich eingereicht. Der Austretende hat sein Recht an die Conferenzkasse verloren. Zweck der Conferenz.

§ 5. Zweck der Conferenz ist: 1. Durch mündlichen Austausch der Erfahrungen ihrer Mitglieder im Amte sich brüderlich zu stärken, zu erfrischen, zu belehren und im Glauben und in der Liebe sich gegenseitig die Nöten zu erleichtern. 2. Vorzuarbeiten zu einem bald möglichsten Zusammenschlusse der Gemeinden zu einer evangelischen Kirche in Brasiliens. ANMERKUNG. Diese Vorarbeiten werden darin bestehen, zu berathen, auf welchen Wege die Gemeinden am ehesten für einen Zusammenschluss interessiert werden koennen und desses Nothwendigkeit einsehen. Ferner in der Einigung der Brüder zum gleichmässigenVorgehen in Bezug auf Cultusformen und Einführung von gesang- und Lehrbüchern, Gemeindeordnungen etc.

§ 6. Die sich als Obrigkeit in kirchlichen Angelegenheiten für ihre Mitglieder constituirende Conferenz bildet sich aus allen in ihren Verband aufgenommenen Geistlichen. Diese wählen aus sich einen Präsidenten, einen Kassierer, einen Sekretär und einen Vicepräsidenten.

§ 7. Die Wahl dieser Beamten der Conferenz geschieht in der Weise, dass jedem der anwesenden Mitglieder ein Zettel mit dem Namensverzeichniss der Mitglieder gegeben wird, auf welchen dann jeder dem Namen dessen, dem er sein betreffendes Votum geben will ein ?Präses?, ?Vicepräses?, ?Sekretär?, ?Kassierer? beisetzt und verdeckt dem Sekretär übergiebt, welcher sodann das Resultat setllt und vorliest. Der Präsident, Sekretär und Kassierer werden auf 4 Jahre gewählt, der Vicepräsident auf die zeit von einer Conferenz zur andern Ein jeder der Gewählten übernimmt das Amt ohne Weigerung, eine auf ohn fallende Neuwahl jedoch kann er ausschlagen. Pflichten der einzelnen Beamten.

§ 8. Der Präsident ist Leiter der Conferenz und vollstreckender Beamter der Beschlüsse derselben. Er bevorwortet die einzelnen Verhandlungen, fordert zum Sprechen auf und verweist, wenn nötig, zur Ruhe und Ordnung. Bei Stimmengleichheit gibt sein Votum den Ausschlag.

§ 9. Er hat alle schriftlich, einzusendenden Berichte der Conferenzmitglieder vor den Sitzungen zu leses, damit er daraus die wichtigsten Punkte zur berathung in der Conferenz hervorheben kann. Die eingegangenen schriftlichen Anträge und Anfragen dagegen hat er einzelnen Mitgliedern nach seiner Wahl zur schriftlichen Begutachtung zuzusenden.

§ 10. Sind zu viele Anträge eingegangen, so hat der Präsident über jeden ein Gutachten ausstellen zu lassen und hat das Recht, die Auswahl zu treffen, und diejenigen, welche ihm unwichtig scheinen, einer nächsten Conferenz zu überweisen. Er ist jedoch verpflichtet, jeden Antrag mit Gutachten der Conferenz vorzulegen und die Gründe, die ihn bei der Auswahl leiteten, zur Kenntniss der Conferenz zu bringen. Droht aus einer Debatte ein Streit sich entwickelt zu wollen, so hat der Präsident das Recht, den Gegenstand zu vertragen und im Programme weiter zu gehen; oder er kann unter wichtgeren Umständen den ganzen Antrag für die tagende Conferenz fallen lassen und iohn auf die nächste Conferenz verweisen, und zum Voraus sorgen, dass die sache friedlich und in Ordnung sich entwickle.

§ 11. Anträge oder Anfragen, welche in der Zeit zwischen zwei Conferenzen zur Entscheidung kommen müssen, werden vom Präsidenten erledigt, nachdem er, so oft er nicht allein die Verantwortlichkeit, sie zu erledigen, über sich nehmen zu dürfen glaubt, zum mindestens 2 Begutachtungen oder Untersuchungen durch Mitglieder darüber eingezogen hat, vorausgesetzt, dass der Gegenstand nicht das Gutachten jedes einzelnen Mitgliedes erfordert.

§ 12. Der Präsident hat die Themata der Referate für die folgende Conferenz, welche immer das Bedürfniss der Conferenz und der Gemeinden, wie es sich aus den Verhandlungen herausstellte, zu berücksichtigen haben, aufzustellen und mindestens drei Monate nach der Conferenz den betreffenden Mitgliedern zur Ausarbeitung zugehen zu lassen.

§ 13. Der Vicepräsident ist zunächst der Ersatzmann des Präsidenten in Verhinderungsfällen. Sonst hat er dem Präsidenten in seiner vollziehenden Amtstätigkeit hülfreich zur Seite zu stehen. Er tritt provisorisch ganz in seine Stellung bis zum Zusammentritt einer neuen Conferenz, wenn der Präsident auszutreten genöthigt ist oder mit Tod abgehen sollte.

§ 14. Der Sekretär hat während den Sitzungen zu protokolieren. Er hat die verpflichtung, nach den Sitzungen das Protokoll ins Reine zu schreiben. Er hat eine Abschrift für das Baseler Missions-Haus zu liefern. Bei Ausfertigung der Abschriften haben ihn alle Mitglieder abwechselnd zu unterstützen. ANMERKUNG: Das Archiv wird bei dem Pr6asidenten aufbewahrt.

§ 15. Der Kassierer der Conferenz hat die Reisegelder für die zur Conferenz Kommenden auszuzahlen, die Jahresbeiträge für die Ausgaben der Conferenz einzuziehen und Rechnung zu führen. Sollte die Conferenz zur Vermögen kommen, so hat der Kassierer dasselbe gemäss gültiger Beschlüsse der Conferenz eine Rechnungsvorlage zu machen.

§ 16. Die Beamten können, falls sie ihr Vertrauen missbrauchen, zur Rechenschaft gezogen werden und sind für Fehler verantwortlich. Reihenfolge der einzelnen Acte der Conferenz.

§ 17. Jede Conferenz beginnt mit einem Gottesdienst im Kreise der Brüder. Der Präsident lässt ein Lied singen und betet. Hierauf fordert er den von ihm damit beauftragten Bruder auf, seinen gewählten Bibelabschnitt zu leses und darüber zu reden. Nach demselben kann jeder Bruder der reihe nach sene Herzensgedanken ausdrücken. Zumm Schluss wird abermals ein Lied gesungen und gebetet. Ebenso wird die Conferenz durch einen solchen Gottesdienst geschlossen. Bei den einzelnen Sitzungen jedoch fordert der Präsident jedesmal einen BrUder auf, ehe man zum geschäftlichen Theil übergeht, auf Grund eines Bibeltextes eine kurze Andacht zu halten.

§ 18. Vor Allen werden in der ersten Conferenz un dann nach Ablauf der betreffenden Dienstzeit die Beamten der Conferenz gewählt nach der in § 7 bezeichneten Weise. Die Beamten treten sofort in Funktion und nehmen ihre Plätze ein.

§ 19. Beim Anfange jeder Sitzung wird das Protokoll der vorangegangenen verlesen.

§ 20. 1. Werden die Statuten der Conferenz verlesen und dabei etwa nöthigen Zusätze oder Ver6anderungen besprochen und darüber Beschluss gefasst, 2. Werden die Berichte der einzelnen Mitglieder über deren Amt und Gemeinden nach einander in Session gelesen und besprochen, 3. Kommen hierauf die Referate und Coreferate über die theoretischen und praktischen Fragen zur Sprache. Es wird darüber debattirt und Beschluss gefasst. 4. Folgt die Verhandlung über die Anträge und Anfragen der einzelnen Mitglieder. Die Anträge und Anfragen werden von den Antragstellern selbst vorgetragen, nachdem der Präsident sie dazu aufgefordert; hierauf wird das Gutachten dazu verlesen. Der Präsident ergreift sodann das Wort, spricht 6uber Antrag und dessen Begutachtung und lässt dann darüber debattiren und Beschluss fassen.

§ 21. In der Schlusssitzung kommen keine anträge und Referate mehr zur Verhandlung, sondern es wird in dieser Sitzung über die art und Weise, wie die einzelnen Beschlüsse vollzogen werden sollen, gesprochen und Beschluss gefasst. Ueber denselben Gegenstand darf ein Mitglied nicht mehr als zweimal sprechen.

§ 22. Die Conferenz darf nicht die zeit von 8 Tagen überschreiten. Jeden Tag sollen zwei Sitzungen gehalten werden. Keine Sitzung soll die Zeit von drei Stunden überdauern. In der ersten Sitzung der Conferenz bestimmen die Mitglieder die Stunden, in welchen jeden Tag die Sitzungen abgehalten werden. Dieselben sind von jedem Mitgliede genau einzuhalten. Sollte eines verhindert sein, bei einer Sitzung zu erscheinen, so hat es sich beim Präsidenten zu entschuldigen. Nur dringende Gründe dürfen ein Wegbleiben veranlassen.

§ 23. Die Verhandlungen über einen Conferenzgegenstand werden in der Weise geführt, dass der Präsident die schriftliche Anträge sammt den schriftlichen Gutachten verlesen lässt, hierauf sein eigenes Gutachten darüber giebt, dann der reihe nach das der einzelnen Mitglieder geben lässt, worauf abgestimmt wird, nachdem der Präsident das Für oder Wider kurz zusammen gefasst hat. Das Für wird durch Aufstehen bezeugt, und einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 24. Jedes Mitglied hat seinen Bericht über sein Amt und seine Gemeinde mit Numerirung der einzelnen Punkte niederzuschreiben und denselben einen Monat vor der Conferenz an den präsident einzusenden. Der Bericht darf nicht mehr als drei Bogen umfassen.

§ 25. Anträge und Anfragen für die Conferenz müssen drei Monate vor ihrem Zusammentritt beim Präsident schriftlich einreicht werden. Ein später eingereichter Antrag kann zwar auch zur Verhandlung gebracht werden, doch nur dann, wenn es dem präsidenten möglich war, denselben für die Verhandlung bereit zu machen. Rio de Janeiro, 19. August 1867. Carl Wagner, Präsident. H. Sandreczki, Sekretär. Christian Tischhauser, Vicepräsident. Bernardo Pfluger. Johs. Bernhard Hollerbach. Hermann Reuther.

FONTE: ARQUIVO HISTÓRICO DA IGREJA EVANGÉLICA DE CONFISSÃO LUTERANA NO BRASIL, São Leopoldo/RS (impresso) (AHIECLB, SBC, 17/4a)