Statuten der Riograndeser Synode (1886)
STATUTEN DER RIOGRANDENSER SYNODE (1886)
I Kapitel. Vom Synodalbezirk
Art. 1. Unter dem Namen "Riograndenser Synode" bildet sich eine Vereinigung evangelischer Gemeinden der Provinz Rio Grande do Sul, um über die gute Ordunung in den evangelischen Gemeinden zu wachen und deren Interessen in Kirche und Schule zu vertreten. Ausserhalb der Provinz existierende Gemeinden können sich der Synode anschliessen.
Art. 2. Die Synode bekennt sich auf Grund der Heiligen Schrift zu den Symbolen der deutschen Reformation, insonderheit zur Augsburgischen Konfession, und schliesst sich in Kultus, Lehre und Disziplin an die Kirchen der Reformation an.
Art. 3. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu dieser Synode wird im Sinne dieser Statuten dadurch erwiesen, dass die Gemeinde einen Geistlichen besitzt, der von einer Kirchenbehörde ordeniert ist, welche auf dem Grunde der erwähnten Bekenntnisse steht, oder im Falle, dass die Pfarrstelle vakant ist, einen Geistlichen erbeten hat.
II. Kapitel. Von der Synodalversammlung
Art. 1. Jährlich zwischen Ostern und Pfingsten findet eine Synodalversammlung statt.
Art. 2. Diese Versammlung wird gebildet 1. Aus allen Pastoren der zur Synode gehörenden Gemeinden, 2. Aus so viel Gemeindevertretern, als es evangelische Pfarrbezirke gibt, 3. Aus zwei evangelischen Lehrern, die vom Synodalvorstand zu der Versammlung berufen werden.
Art. 3. Die Laienmitglieder werden in den vereinigten Vorständen sämtlicher zu einem Pfarrbezirk verbundenen Gemeinden aus den über 30 Jahre alten stimmberechtigten Gemeindemitgliedern gewählt. Ueber diese Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist und den Gewählten von der Synodalversammlung zur Beglaubigung dient.
Art. 4. Die Geistlichen der Synode haben dem Präsidenten des Synodalvorstandes bis spätestens 8 Tage vor Ostern einzuliefern: 1. Einen Parochialbericht, 2. Die Vorschläge und Wünsche ihrer Gemeindevorstände, 3. Das Wahlprotokoll (Art. 3).
Art. 5. Der Eröffnung der Synodalversammlung geht ein Gottesdient vorher. Die Versammlung ist öffentlich und findet in einer protestantischen Kirche statt.
Art. 6 Die Synodalversammlung wird vom Präsidenten oder in Behinderung desselben von einem anderen Gliede des Synodalvorstandes eröffnet und geschlossen.
Art. 7. Nachdem der Präsident den Synodalbericht verlesen hat, beginnen die Verhandlungen über die Vorschläge des Synodalvorstandes und der Gemeindevorstände hinsichtlich der Ordnung, der Moral, des Unterrichts und der Erziehung. Die Versammlung kann über alle Punkte beschliessen, welche rechtzeitig zur Kenntnis des Vorstandes gebrachr sind.
Art. 8. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Majorität der Anwesenden gefassr, nur die Beschlüsse, welche die Veränderung oder Vervollständigung dieser Statuten betreffen, erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Die Wahlen werden durch Stimmzettel gemacht, und es ist derjenige als gewählt zu betrachten, der die absolute Majorität erhält.
Art. 9. Am Tage nach der Synodalversammlung findet eine Pastoralkonferenz statt, für welche ein vom Präses bestimmtes Kapitel der Lehre oder der Kultus vorbereitet sein muss.
III. Kapitel. Vom Synodalvorstand
Art. 1. Der Vorstand der Synode wird aus drei Mitgliedern der Versammlung gebildet und derselbe wird durch die Synodalversammlung von 3 zu 3 Jahren auf die Weise gewählt, dass im ersten Wahlgang der Präsident des Synodalvorstandes zus der Zahl der Geistlichen und im zweiten Wahlgang ein Geistlicher und ein Laie zu Mitgliedern des Vorstandes erwählt werden.
Art. 2. Die Pflichten und Befugnisse des Synodalvorstandes sind folgende: 1. Die Synode zu repräsentieren, 2. Provisorisch unter Vorbehalt eines Rekurses an die Synodalversammlung über alle Angelegenheiten der Synode zu entscheiden, 3. Jeden zu prüfen, der ein Pfarramt im Synodalbezirk übernehmen will, und falls derselbe dazu befähigt befunden wird, ihn zu ordinieren, oder die demselben von einer zuständigen Behörde ertelite Ordination für diesen Bezirk zu erweitern, 4. Über die Zweckmässigkeit einer Wahl zu entscheiden und den Wahlakt zu sanktionieren, 5. Über Leben, Lehre und Amtsführung der Geistlichen zu wachen und im Falle der Not sie vom Dienst zu suspendieren, bis die Synodalversammlung über den Fall entscheidet, 6. Die regelmässigen Versammlungen der Synode zu berufen, die Vorlagen auszuarbeiten und die Beschlüsse derselben auszuführen. - Er kann auch ausserordentliche Versammlungen unter Angabe der Gründe berufen, 7. Die Gemeinden in allen Angelegenheiten zu unterstützen, welche Religion, Erziehung und Unterricht betreffen, und besonders ihnen passende Geistliche und Lehrer zu besorgen.
Art. 3. Der Synodalvorstand ist der Synodalversammlung für alle seine Handlungen verantwortlich1.
No encontro sinodal em Sapyranga em 1893 se decidiu pela introdução do hinário da Renânia-Westfália2. No encontro de 1900 em Lomba Grande, criaram-se teses referentes ao casamento:
1. Die Synode erkennt die zivile Eheschliessung als eine berechtige Einrichtung des Staates an und beauftragt ihre Geistlichen, keine Trauung zi vollziehen, wenn nicht der zivile Akt vorhergegangen oder für die allernächste Zeit garantiert ist.
2. Die Synode erklärt, dass die kirchliche Trauung mit allen kirchlichen Mitteln der Seelsorge und der Zucht aufrechtzuerhalten ist.
3. Die Synode beschliesst, um ihrerseits zur Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung der Trauung beizutragen: a) keinen Gemeidevertreter anzunehmen, der nicht kirchlich getraut ist, b) eine Anssprache an die Gemeinden zu erlassen, welche in den Gemeindeversammlungen zur Besprechung zu bringen und von den Kanzeln zu verlesen ist, c) den Herren Geistlichen es zur Pflicht zu machen, in jedem Fall, dass ihrer Gemeinde die Trauung nicht rechtzeitig angemeldet wird, seelsorgerisch auf die Betreffenden einzuwirken, eventuell die Hilfe des Kirchenvorstandes in Anspruch zu nehmen, damit die Trauung erfolge, d) an jeden Gemeindevorstand den Antrag zu richten, er wollte nicht davor zurückschrecken, durch Kirchenzucht die kirchliche Trauung zu schützen, zum mindesten wollte er solche Glieder der Gemeinde, welche sich der kirchlichen Ordnung nicht fügen wollen, von der Liste der vollberechtigten und wählbaren Mitglieder streichen3.
No encontro sinodal de 1901 em Paraíso, o nome do Sínodo passou a ser "Egreja Evangélica-alemã do Rio Grande do Sul"4. Comunidades que recebiam auxílio da Alemanha, deveriam incluir em seus estatutos: 1. Das Eigentum der Gemeinde fällt der deutschen evangelischen Synode anheim, falls die Gemeinde sich auflöst oder statutenwidrige Beschlüsse fasst, mit denen die Synode sich nicht einverstanden erklärt. 2. Die Gemeinde darf nur einen Pfarrer haben, den die Synode anerkennt. 3. Jede Aenderung des Gemeindestatuts bedarf der Genehmigung der deutschen evangelischen Kirche von Rio Grande do Sul5.
Em 1906, em São Leopoldo, decidiu-se fazer uma subdivisão no Sínodo, por causa das grandes distâncias. Assim, o P. Wiehe em Montenegro se responsabilizou pela parte oriental, o P. Klassing, em Riopardinho pela parte ocidental e o P. Sudhaus, em Pelotas, para a parte sul do estado. O distrito oriental compreendia as comunidades de Porto Alegre, São Leopoldo, Hamburgerberg, Sapyranga, Mundo Novo, Taquara, Três Forquilhas, Orleans do Sul, Baumschneis, Pikade 48, Neuschneis, Nova Petrópolis, Feliz, Forromecco, Alfredo Chaves, São Sebastião, Montenegro, Borchier, Teutônia e Pella Taquary. O distrito ocidental abrangia Lageado, Conventos, Venancio Ayres, Boa Vista, Santa Cruz, Rio Pardinho, Villa Tereza, Ferraz, Trombudo, Villa Germania, a I Região de Diáspora, Agudo, Paraíso, Santa Maria, Ijuhy, Nova Würtenberg e a II Região de Diáspora. E o distrito sul compreendia Rio Grande, Pelotas, São Domingos, Arroio do Padre, Aliança e Augustenstrasse6. Entretanto as comunidades queriam voltar ao antigo sistema e o P. Thieme sugeriu que isso fosse implantado em 1909.
FONTE: SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg: Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien. Berlin/Leipzig: Walter de Gruyter, 1936. p. 211ss.
Notas e fontes
- 1. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 211s.
- 2. Cf. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 215.
- 3. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 216.
- 4. Cf. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 217.
- 5. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 219.
- 6. Cf. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 220.