Statuten der Riograndenser Synode (1886 + alterações posteriores)
I Kapitel. Vom Synodalbezirk
Art. 1. Unter dem Namen "Riograndenser Synode" bildet sich eine Vereinigung evangelischer Gemeinden der Provinz Rio Grande do Sul, um über die gute Ordunung in den evangelischen Gemeinden zu wachen und deren Interessen in Kirche und Schule zu vertreten. Ausserhalb der Provinz existierende Gemeinden können sich der Synode anschliessen.
Art. 2. Die Synode bekennt sich auf Grund der Heiligen Schrift zu den Symbolen der deutschen Reformation, insonderheit zur Augsburgischen Konfession, und schliesst sich in Kultus, Lehre und Disziplin an die Kirchen der Reformation an.
Art. 3. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu dieser Synode wird im Sinne dieser Statuten dadurch erwiesen, dass die Gemeinde einen Geistlichen besitzt, der von einer Kirchenbehörde ordeniert ist, welche auf dem Grunde der erwähnten Bekenntnisse steht, oder im Falle, dass die Pfarrstelle vakant ist, einen Geistlichen erbeten hat.
II. Kapitel. Von der Synodalversammlung
Art. 1. Jährlich zwischen Ostern und Pfingsten findet eine Synodalversammlung statt.
Art. 2. Diese Versammlung wird gebildet
1. Aus allen Pastoren der zur Synode gehörenden Gemeinden,
2. Aus so viel Gemeindevertretern, als es evangelische Pfarrbezirke gibt,
3. Aus zwei evangelischen Lehrern, die vom Synodalvorstand zu der Versammlung berufen werden.
Art. 3. Die Laienmitglieder werden in den vereinigten Vorständen sämtlicher zu einem Pfarrbezirk verbundenen Gemeinden aus den über 30 Jahre alten stimmberechtigten Gemeindemitgliedern gewählt. Ueber diese Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist und den Gewählten von der Synodalversammlung zur Beglaubigung dient.
Art. 4. Die Geistlichen der Synode haben dem Präsidenten des Synodalvorstandes bis spätestens 8 Tage vor Ostern einzuliefern:
1. Einen Parochialbericht,
2. Die Vorschläge und Wünsche ihrer Gemeindevorstände,
3. Das Wahlprotokoll (Art. 3).
Art. 5. Der Eröffnung der Synodalversammlung geht ein Gottesdient vorher. Die Versammlung ist öffentlich und findet in einer protestantischen Kirche statt.
Art. 6 Die Synodalversammlung wird vom Präsidenten oder in Behinderung desselben von einem anderen Gliede des Synodalvorstandes eröffnet und geschlossen.
Art. 7. Nachdem der Präsident den Synodalbericht verlesen hat, beginnen die Verhandlungen über die Vorschläge des Synodalvorstandes und der Gemeindevorstände hinsichtlich der Ordnung, der Moral, des Unterrichts und der Erziehung. Die Versammlung kann über alle Punkte beschliessen, welche rechtzeitig zur Kenntnis des Vorstandes gebrachr sind.
Art. 8. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Majorität der Anwesenden gefassr, nur die Beschlüsse, welche die Veränderung oder Vervollständigung dieser Statuten betreffen, erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
Die Wahlen werden durch Stimmzettel gemacht, und es ist derjenige als gewählt zu betrachten, der die absolute Majorität erhält.
Art. 9. Am Tage nach der Synodalversammlung findet eine Pastoralkonferenz statt, für welche ein vom Präses bestimmtes Kapitel der Lehre oder der Kultus vorbereitet sein muss.
III. Kapitel. Vom Synodalvorstand
Art. 1. Der Vorstand der Synode wird aus drei Mitgliedern der Versammlung gebildet und derselbe wird durch die Synodalversammlung von 3 zu 3 Jahren auf die Weise gewählt, dass im ersten Wahlgang der Präsident des Synodalvorstandes zus der Zahl der Geistlichen und im zweiten Wahlgang ein Geistlicher und ein Laie zu Mitgliedern des Vorstandes erwählt werden.
Art. 2. Die Pflichten und Befugnisse des Synodalvorstandes sind folgende:
1. Die Synode zu repräsentieren,
2. Provisorisch unter Vorbehalt eines Rekurses an die Synodalversammlung über alle Angelegenheiten der Synode zu entscheiden,
3. Jeden zu prüfen, der ein Pfarramt im Synodalbezirk übernehmen will, und falls derselbe dazu befähigt befunden wird, ihn zu ordinieren, oder die demselben von einer zuständigen Behörde ertelite Ordination für diesen Bezirk zu erweitern,
4. Über die Zweckmässigkeit einer Wahl zu entscheiden und den Wahlakt zu sanktionieren,
5. Über Leben, Lehre und Amtsführung der Geistlichen zu wachen und im Falle der Not sie vom Dienst zu suspendieren, bis die Synodalversammlung über den Fall entscheidet,
6. Die regelmässigen Versammlungen der Synode zu berufen, die Vorlagen auszuarbeiten und die Beschlüsse derselben auszuführen. - Er kann auch ausserordentliche Versammlungen unter Angabe der Gründe berufen,
7. Die Gemeinden in allen Angelegenheiten zu unterstützen, welche Religion, Erziehung und Unterricht betreffen, und besonders ihnen passende Geistliche und Lehrer zu besorgen.
Art. 3. Der Synodalvorstand ist der Synodalversammlung für alle seine Handlungen verantwortlich1.
{mospagebreak title=Modificações de 1893}
No encontro sinodal em Sapyranga em 1893 se decidiu pela introdução do hinário da Renânia-Westfália2.
{mospagebreak title=Modificações de 1900}
No encontro de 1900 em Lomba Grande, criaram-se teses referentes ao casamento:
1. Die Synode erkennt die zivile Eheschliessung als eine berechtige Einrichtung des Staates an und beauftragt ihre Geistlichen, keine Trauung zi vollziehen, wenn nicht der zivile Akt vorhergegangen oder für die allernächste Zeit garantiert ist.
2. Die Synode erklärt, dass die kirchliche Trauung mit allen kirchlichen Mitteln der Seelsorge und der Zucht aufrechtzuerhalten ist.
3. Die Synode beschliesst, um ihrerseits zur Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung der Trauung beizutragen:
a) keinen Gemeidevertreter anzunehmen, der nicht kirchlich getraut ist,
b) eine Anssprache an die Gemeinden zu erlassen, welche in den Gemeindeversammlungen zur Besprechung zu bringen und von den Kanzeln zu verlesen ist,
c) den Herren Geistlichen es zur Pflicht zu machen, in jedem Fall, dass ihrer Gemeinde die Trauung nicht rechtzeitig angemeldet wird, seelsorgerisch auf die Betreffenden einzuwirken, eventuell die Hilfe des Kirchenvorstandes in Anspruch zu nehmen, damit die Trauung erfolge,
d) an jeden Gemeindevorstand den Antrag zu richten, er wollte nicht davor zurückschrecken, durch Kirchenzucht die kirchliche Trauung zu schützen, zum mindesten wollte er solche Glieder der Gemeinde, welche sich der kirchlichen Ordnung nicht fügen wollen, von der Liste der vollberechtigten und wählbaren Mitglieder streichen3.
{mospagebreak title=Modificações de 1901}
No encontro sinodal de 1901 em Paraíso, o nome do Sínodo passou a ser "Egreja Evangélica-alemã do Rio Grande do Sul"4.
Comunidades que recebiam auxílio da Alemanha, deveriam incluir em seus estatutos:
1. Das Eigentum der Gemeinde fällt der deutschen evangelischen Synode anheim, falls die Gemeinde sich auflöst oder statutenwidrige Beschlüsse fasst, mit denen die Synode sich nicht einverstanden erklärt.
2. Die Gemeinde darf nur einen Pfarrer haben, den die Synode anerkennt.
3. Jede Aenderung des Gemeindestatuts bedarf der Genehmigung der deutschen evangelischen Kirche von Rio Grande do Sul5.
{mospagebreak title=Modificações de 1906}
Em 1906, em São Leopoldo, decidiu-se fazer uma subdivisão no Sínodo, por causa das grandes distâncias. Assim, o P. Wiehe em Montenegro se responsabilizou pela parte oriental, o P. Klassing, em Riopardinho pela parte ocidental e o P. Sudhaus, em Pelotas, para a parte sul do estado. O distrito oriental compreendia as comunidades de Porto Alegre, São Leopoldo, Hamburgerberg, Sapyranga, Mundo Novo, Taquara, Três Forquilhas, Orleans do Sul, Baumschneis, Pikade 48, Neuschneis, Nova Petrópolis, Feliz, Forromecco, Alfredo Chaves, São Sebastião, Montenegro, Borchier, Teutônia e Pella Taquary. O distrito ocidental abrangia Lageado, Conventos, Venancio Ayres, Boa Vista, Santa Cruz, Rio Pardinho, Villa Tereza, Ferraz, Trombudo, Villa Germania, a I Região de Diáspora, Agudo, Paraíso, Santa Maria, Ijuhy, Nova Würtenberg e a II Região de Diáspora. E o distrito sul compreendia Rio Grande, Pelotas, São Domingos, Arroio do Padre, Aliança e Augustenstrasse6. Entretanto as comunidades queriam voltar ao antigo sistema e o P. Thieme sugeriu que isso fosse implantado em 1909.
{mospagebreak title=Modificações de 1921 e 1922}
Nas Conferências sinodais de São Sebastião (1921) e Teutônia (1922), reallizaram-se as seguintes alterações nos estatutos:
VORSCHLAG FÜR DIE ÄNDERUNGEN DER SATZUNGEN DER RIO GRANDENSER SYNODE
Neue Satzungen Alte Satzungen
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1. Kapitel Vom Synodalbezirk § 1. Unter dem Namen “Rio Grandenser Synode” (“Deutsche evangelische Kirche von Rio Grande do Sul”) besteht eine Vereinigung evangelischer Gemeinden vornehmlich des Staates Rio Grande do Sul. Die Aufgabe der Vereinigung ist die Fertigung und Ausbreitung der deutschen evangelischen Kirche in Brasilien, vornehmlich in Rio Grande do Sul. Diese Aufgabe sucht die Vereinigung zu erfüllen, indem sie über die gute Ordnung in der evangelischen Kirche wacht, für die Heranbildung von Predigern und Lehrern sorgt, die Anstalten und Einrichtungen christlicher Liebestätigkeit fördert, die Fürsorge für die Berufsarbeiter in Kirche und Schule sich angelegen sein lässt und alles tut, was sie zu einer wahrhaft evangelischen Gestaltung des Volkslebens in Familie und Gemeinde beizutragen vermag. |
Zweck der Vereinigung ist: 1. Über die gute Ordnung in der evangelischen Kirchen zu wachen und die Interessen der Gemeinden in Kirche und Schule zu vertreten, ebenso die von der Synode abhängigen Einrichtungen. 2. Fürsorge für Waisen, Witwen und Hilfsbedürftige. 3. Förderung von Lehre und Unterricht in der evangelischer Kirche |
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§ 2. Die Synode bekennt sich auf Grund der Heiligen Schrift zu den Symbolen der Reformation Martin Luthers, vor allem der Augsburgischen Konfession und Luthers Kleinem Katechismus. Sie schliesst sich in Gottesdienstordnung, Lehre und Kirchenzucht an die evangelische Kirche Deutschlands an. |
§ 2. ... der deutschen Reformation und schliesst sich in kultus und Dizciplin an die Kirchen der Reformation an. |
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§ 3. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu dieser Synode wird dadurch bedingt, dass die Gemeinde einen Geistlichen besitzt, der von einer Kirchenbehörde ordiniert ist, welche auf dem Grunde der evangelischen Bekenntnisse steht, oder im Falle, dass die Pfarrstelle vakant ist, einen solchen Geistlichen erbeten hat. Die Aufnahme einer Gemeinde in de Synodalverband geschieht auf deren Antrag nach Prüfung der Verhältinsse und durch die Kreissynodalversammlung. Der Aufnahmebeschluss der Kreissynodalversammlung bedarf der Bestätigung durch den Synodalvorstand. |
§ 3. ... durch Beschluss des Synodalvorstandes. |
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§ 4. Der Sitz der Vereinigung wird der Ort in diesem Staate sein, wo der Vorsitzende derselben seinen Wohnsitz hat. |
§ 4. ...
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§ 5. Diejenigen Gemeinden und die von der Synode abhängigen Einrichtungen, welche aus dem Synodalverbande ausscheiden, verlieren alle Rechte an die Güter desselben, ebenso alle Begünstigungen, die dieser leisten könnte. |
§ 5. ...
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§ 6. Die Mitglieder sind nicht subsidiarisch (übertragsmässig) verantwortlich für Verbindlichkeiten, welche die Vertreter der Synode ausdrücklich oder absichtlich in deren Namen eingehen. |
§ 6. ...
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2. Kapitel Von der Landessynodalversammlung (LSV) § 7. Jährlich findet in der Regel zwischen Ostern und Pfingsten eine Landessynodalversammlug statt. |
2. Kapitel Von der Synodalversammlung § 7. ... Synodalversammlung |
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§ 8. Stimmberechtigte Mitglieder der LSV sind: 1. Die von den Synodalversammlungen gewählten Pfarrer, und zwar für je drei Stimmberechtigte geistliche Mitglieder der Kreissynodalversammlung ein Pfarrer, enschliesslich des Kreispfarrers, der als solcher Mitglieder der LSV ist. 2. Die Vertreter der Pfarrbezirke, und zwar soll von je drei synodalen Pfarrbezirken eines Kreises ein Pfarrbezirk einen Vertreter abordnen. Die Pfarrbezirke, welche einen Vertreter abzordnen haben, werden jährlich von der Kreissynodalversammlung gewählt. Unter synodalem Pfarrbezirk ist dabei die Gesamtheit der von einem Pfarrer bedienten, der Synode angeschlossenen Einzelgemeinden mit besonderen Kirchenvorständen zu verstehen. Die Letzeren haben sich über die Wahl der von ihnen gemeinsam abzogeordnenden Vertreter zu einigen. 3. Aus jedem Synodalkreis ein evangelischer Lehrer, der an iener evangelischen Schule unterrichtet oder evangelischen Religionsunterricht erteilt. Der abzogeordnende Lehrer wird jährlich von der Kreisynodalversammlung gewählt. 4. Die Mitglieder des Synodalvorstandes und die Vorsitzenden der synodalen Behörden. 5. Der Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrat und bis zu sechs dem Pfarrerstand nicht angehörende Mitglieder evangelischer Gemeinden, die der Landespfarrer jährlich in die LSV beruft. Aus Mitglieder der LSV ohne Stimmrecht gelten alle legitimierten Vertreter solcher synodalen Gemeinden, die nicht nach Ablass 2 einen stimmberechtigten Vertreter abordnen, ferner die geistlichen Mitglieder des Kresisynodalversammlungen, sofern sie nicht nach Ablass 1 oder 4 stimmberechtigte Mitglieder der LSV sind, endlich die emeritierten und beurlaubten synodalen Pastoren. |
§ 8. Die Versammlung wird gebildet: 1. Aus allen Pastoren der zur Synode gehörenden Gemeinden sowie aus Geistlichen, die entweder von der Synode ordiniert oder angestellt worden sind. 2. Aus soviel Gemeindemitgliedern, als es evangelische Pfarrbezirke gibt, dergestalt, dass jeder Pfarrbezirk ein Gemeindeglied zu entsenden hat. Unter Pfarrbezirk ist .... 3. Aus zwei evangelischen Lehrern, die vom Vorsitzenden zu der Versammlung berufen werden. |
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§ 9. Ausserordentliche Landessynodalversammlungen können vom Synodalvorstande in Gemeinschaft mit dem Synodalrat berufen werden. Eine zussenordentliche LSV muss einberufen werden, sobald vier Kreisvorstände die Einberufung unter Mitteilung des Ablasses schriftlich bei dem Synodalvorstand beantragen. |
§ 9. ...
... Vorstande einberufen werden. Es muss dies geschehen, sobald zehn oder mehr Mitglieder dies schriftlich unter Mitteligung des Ablasses beantragen. |
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§ 10. Die Einberufung einer Landessynodalversammlung muss in der Regel mindestens 6 Wochen vor dem Zusammentritt, bei ausserordentlichen Landessynodalversammlungen unter Angabe des Ablasses und der Beratungsgegenstände, mindestens in einer deutschen Zeitung dieses Staates bekanntgemacht werden. |
§ 10. ... Synodalversammlung... ... SV...
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§ 11. In der ordentlichen Landessynodalversammlung legen der Vorstand und die Vorsitzenden der synodalen Behörden schriftlich Geschäftsbericht und Abrechnung vor. Die Landessynodalversammlung wählt zwei Personen zur Prüfung der Rechnung und spricht nach festgestellter Richtigkeit die Entlastung aus. |
§ 11. ... Synodalversammlung legt der Vorstand... Die Synode ernennt... |
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§ 12. Die LSV ist berechtigt, alle die Vereinigun betreffenden Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung heranzuziehen. Das Recht der Beschlussfassung wird eingeschränkt durch die nach § 25,1 und 2 dieser Statuten abgeschlossenen Vereinbarungen, Kontrakte oder Verpflichtungen. |
§ 12. Die SV...
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§ 13. Alle drei Jahre schreitet die Landessynodalversammlung in der in § 21 und § 22 dargelegten Weise zur Wahl eines Vorstandes. Wiederwahl ist gestattet. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, und es ist derjenige als gewählt zu betrachten, der die absolute Mehrheit erhält. Wird solche nicht erzielt, so findet eine engere Wahl statt. |
§ 13. ...
... Majorität...
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§ 14. Der Eröffnung der Landessynodalversammlung geht ein Gottesdient vorher. Die Versammlung ist öffentlich, soweit nicht durch besonderen Beschluss der Synode für einzelne Verhandlungsgegenstände die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. |
§ 14. ... Synodalversammlung... |
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§ 15. Die LSV wird von dem Landespfarrer eröffnet und geschlossen. Der Leiter der Verhandlungen der LSV wird von der LSV gewählt. |
§ 15. Die Synodalversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle desselben von seinem Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen. |
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§ 16. Nachedem der Vorsitzende den Synodalbericht verlesen hat, beginnen die Verhandlungen. Die Versammlung kann über alle Punkte beschlissen, welche rechtzeitig zur Kenntnis des Vorstandes gebracht sind, sowie über Gegenstände, deren Verhandlung die Mehrheit der Versammlung für dringlich erachtet. |
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§ 17. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; die Beschlüsse, welche die Veränderung oder Vervollständigung dieser Statuten betreffen, treten erst in Gültigkeit, wenn sie in einer zweiten, frühesten zwei Monate darauf tagenden LSV angenommen worden sind. |
§ 17. ...
... Mehrheit...
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§ 18. In Verbindung mit der LSV findet eine Pastoralkonferenz statt, für welche ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kapitel der Lehre, des Kultus oder der Ausübung des geistlichen Amtes vorbereitet sein muss. |
§ 18. .... SV...
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3. Kapitel Von den Synodalkreisen, den Synodalversammlungen und den Kreisvorständen § 19. Der Synodalbezirk wird in Kreise eingeteilt. Ihre Anzahl und Grenzen bestimmt die LSV. a) In den Synodalkreisen tagen jährlich zwischen Anfang Februar und Mitte April Kreissynodalversammlungen, mit denen Pastoralkonferenzen zu verbinden sind. b) Mitglieder der KSV sind: 1. Die Pfarrer des synodalen Gemeinden des Kreises, diejenigen Pastoren, die, innerhalb des Kreises wohnend, ein synodales Amt verwalten und die im Kreise wohnenden in den Ruhestand versetzten synodalen Pfarrer. 2. Doppelt so viele Gemeindeglieder, als es synodale Pfarrbezirke gibt, dergestalt, dass jeder synodale Pfarrbezirk zwei Gemeindeglieder entsendet. 3. Die vom Kreisvorstand berufenen evangelischen Lehrer, die an einer evangelischen Schule unterrichten oder evangelischen Religionsunterricht erteilen, bis zur Zahl der Pfarrbezirke des Kreises, wenigstens aber für je zwei Pfarrbezirke einen Lehrer. c) Die KSV wird geleitet von dem Kreispfarrer. Sie ist berechtigt, alle den Kreis betreffenden Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung heranzuziehen, sofern die Entscheidung dieser Angelegenheiten nicht der LSV oder den Synodalvorstand vorbehalten ist. Sie hat insbesondere das Recht, Gemeinden vorbehaltlich der Zustimmung des Synodalvorstandes in die Synode aufzunehmen, die Grenzen der Gemeinden und Pfarrbezirke in |
3. Kapitel Von den Bezirken und den Bezirksvorstehern
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§ 20. Die KSV wählt einen Kreisvorstand, nämlich einen Pfarrer als Vorsteher (“der Kreispfarrer”), einen Pfarrer als stellvertretenden Vorsteher und drei Gemeindeglieder, von denen einer ein Lehrer sein kann. Der Kreispfarrer ist der Vertrauensmann seines Kreises und der amtliche Vertreter der Synodalbeamten in seinem Kreise. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landespfarrer. Der Kreispfarrer hat sich möglichst genau persönliche Kenntnis der Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden zu verschaffen, den Pfarrern und Kirchenvorständen mit Rat und Tar zur Seite zu stehen, bei vorgefundenen Übelständen auf Abhilfe zu dringen, für die Beschaffung etwa nötig werdender Hilfsmittel tätig zu sein, rechtzeitige Besetzung erledigter Stellen zu betreiben, die dazu nötigen Vorverhandlungen nach Vorschrift zu führen, mit der Pfarrbezirksvertretung den mit dem zu berufenden Pfarrer abzuschliessenden Vertrag vorzubereiten, die erwählten Pfarrer in ihr Amt einzuführen, die Interessen des Kreises bei dem Synodalvorstand und in der Landessynodalversammlung zu vertreten. Der Kreispfarrer beruft und leitet die Kreissynodalversammlung. |
§ 20. An der Spitze der einzelnen Bezirke steht der Bezirkvorsteher. Er ist der Vertrauensmann des Bezirkes, hat als solcher sich.... ... die Interessen des Bezirks im Synodalvorstande zu vertreten und überhaupt nichts zu unterlassen, was der Förderung der Kirche in dem ihm anbefohlenen Gebiet nützlich sein kann. |
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4. Kapitel Vom Synodalvorstand § 21. Der Vorstand der Synode besteht aus einem Pfarrer als Vorsitzenden, der die Amtsbezeichnung “Landespfarrer” führt, einem Pfarrer als stellvertretenden Vorsitzenden , dem Synodalschatzneister und zwei dem Pfarrstande nicht angehörenden Mitglieder synodaler Gemeinden, den, “Synodalältesten”. Der Synodalvorstand ergänzt sich bei Beratung wichtiger Angelegenheiten durch Hinzuziehung der Vorsitzenden der synodalen Behörde für Innere Mission und der Finanzbehörde und durch Prüfung von fünf weiteren Personen zum Synodalrat. Die Berufung der fünf nichtständigen Mitglieder des Synodalrates, von denen wenigstens zwei dem Pfarrerstand nicht angehören sollen, erfolgt für jede Versammlung besonders auf Vorschlag des Landespfarrersdurch den Synodalvorstand. |
4. Kapitel
§ 21. ...
... aus den Vorstehern der einzelnen Bezirke und aus je einem für jeden Bezirk gewählten, dem Pfarrstande nicht angehörigen Gemeindevertreter. |
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§ 22. Die Mitglieder des Synodalvorstandes werden von der Landessynodalversammlung, jedes Mitglied in einem besonderen Wahlgange gewählt. |
§ 22. Der Vorsteher der einzelnen Bezirke, wie das in § 21 genannte Laienmitglied desselben werden von den auf der Synode anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des betreffenden Bezirks in geheimer Abstimmung gewählt. Der Vorsitzende wird von der ganzen Synode gewählt. In gleicher Form sind für sämtliche Mitglieder des Synodalvorstandes Stellvertreter zu wählen. |
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§ 23. Für irgendwelche Transaktionen, Kontrakte und Verpflichtungen trägt der Vorstand die solidarische Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 3 § 3 des Bundesgesetzes Nr. 173 vom 10. September 1893, aber für jeden dieser Akte sind die Unterschriften der Mehrheit des Vorstandes erforderlich. |
§ 23. ...
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§ 24. Die Pflichte und Befugnisse des Vorstandes sind folgende: 1. Die Synode und die mit derselben vereinigten Anstalten zu reprásentieren in allen Fällen, wo es sich um Legate und Unternehmungen handelt, die sich aif liegende Güter beziehen. 2. Zu diesem Ende ist dr Vorstand im Namen der Vereinigung, die das ausschliessliche Recht hat, unbewegliche Güter und anderes besitzen zu dürfen, befugt, Kontrakte und Vereinbarungen mit den der Synode untergeordneten Instituten oder mit Privatpersonen abzuschliessen, welche ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich ihrer Güter, ihrer Verwaltung und Aussicht ordnen, jedoch müssen solche Kontrakte der Landessynodalversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden. 3. Provisorisch unter Vorbehalt eines Rekurses an die LSV über alle Angelegenheiten der Synode zu entscheiden. 4. Die Gemeinden in der Förderung der kirchlichen Angelegenheiten nach Kräften zu unterstützen, Streitigkeiten in den einzelnen Gemeinden endgültig zu schlichten, sobald sich entweder die Gemeinden oder ihre Pfarrer oder der Bezirksvorsteher an denselben wenden. 5. Diejenigen, die sich um ein Pfarramt im Synodalbezirl bewerben, auch darauhin zu prüfen, ob sie die entsprechende Vorbildung nachweisen können, und zutreffendenfalls über ihre Ordination zu beschliessen. Falls er dazu in der lage ist, vollzieht der Landespfarrer die Ordinations; im andern Falle wird der Kreispfarrer mit derselben beauftragt. 6. Über Leben, Lehre und Amtsführung der Geistlichen zu wachen und sie im Falle der Not in Übereinstimmung mit dem Gemeindevorstande vom Dienst zu suspendieren, bis die Landessynodalversammlung über den Fall entscheidet. 7. Die regelmässigen Versammlungen der Synode zu berufen und die Vorlagen auszuarbeiten. - Er kann auch in Gemeinschaft mit dem Synodalrat ausserordentliche Versammlungen unter Angabe der Gründe berufen. |
§ 24. ...
... Synodalversammlung... ... Synodalversammlung... ... Synodalversammlung... |
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§ 25. Der Landespfarrer hat: 1. Den Synodalvorstand und den Synodalrat zur Sitzung zusammenzurufen. Die Beschlüsse werden hier mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Landespfarrer den Auschlag; 2. Für Ausführung der Beschlüsse der Landessynodalversammlung des Synodalrates und des Synodalvorstandes zu sorgen. |
§ 25. ...
...Vorsitzende
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5. Kapitel Von den synodalen Behörden
die Behörde für Innere Mission (“Evangelische Volksdienst”), die Finanzbehörde, die Behörde für die Ruhehegaltskasse, die Schulbehörde, das Kuratorium des D. Evangelho. Lehrerseminars sowie etwaige andere Behörden, welchedie LSV schaffen mag. § 27. Die Mitglieder der synodalen Behörden werden von der LSV auf drei Jahre gewählt. Sie organiesieren sich selbst, indem sie ihren Vorstand aus ihrer Mitte wählen. § 28. Alle synodalen Behörden sind der LSV verantwortlich. Sie haben der LSV und der KSV jährlich schriftlichen Bericht über ihre Verwaltungsgebietes einzureichen und sind dem Landespfarrer insofern unterstellt, als dieser über die Ausführung der Synodalbeschlüsse zu wachen hat und zu jeder Zeit Auskunft über die Tätigkeit der Behörden fordern kann. |
5. Kapitel Von der Auflösung der Rio Grandenser Synode
§ 26. ....
...Synodalversammlung... § 27. ... |
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6. Kapitel Von der Auflösung der Rio Grandenser Synode § 29. Ein Antrag auf Auflösung muss mindestens sechs Monate vor Zusammentritt der LSV dem Vorstande angemeldet und von diesem mindestens drei Monate vor der Versammlung in dem offiziellen Organ der Regierung (Regierungsbalatt) veröffentlicht werden. |
6. Kapitel Besondere Bemerkungen § 29. ... |
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§ 30. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der Synode auf die durch die Kassenbücher als eigentümlich berechtigt nachgewiesenen Anstalten über. - Verteilung an die Mitglieder findet unter keinen Umständen statt. |
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§ 31. Um der berechtigten Anstalten Zeit zu gewähren, etwaigen gesetzlichen Anforderungen zu genügen, namentlich um Korporationsrechte zu erwerben, tritt er Auflösungsbeschluss erst nach Jahresfrist in Kraft. |
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7. Kapitel Besondere Bemerkungen § 32 Damit die Synode Korporationsrechte erwerbe, werden die gegenwärtigen Statuten, die im Einklange mit de Gesetze Nr. 173 vom 10. September 1893 ausgearbeitet sind, in das spezielle Zivilregister eingetragen, nachdem deren Inhalt im Regierungsblatt veröffentlich wurde. |
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§ 33. Erleiden die gegenwärtigen Statuten Abänderungen, so müssen solche ebenfalls im Regierungsblatt publiziertund dann in das betreffende Buch im Zivilregister eingetragen werden, wie es das erwähne Gesetz in Artikel 6 vorschreibt. |
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Die Verfassungskomission der Rio Grandenser Synode
H. Dohms
Vorsitzender.
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Zum Beweise, dass die gegenwärtigen Statuten in der Synodalversammlung vom 25. Und 26. Mai 1910 in Santa Cruz endgültig angenommen wurden, unterzeichnete der derzeitige Vorsitzende des Vorstandes: Dr. Wilhelm Rotermund.7 |
{mospagebreak title=Referências Bibliográficas}
Referência Bibliográfica
SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg; Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien. Berlin/Leipzig: Walter de Gruyter, 1936. p. 418 p.
Notas e fontes
- 1. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 211s.
- 2. Cf. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 215.
- 3. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 216.
- 4. Cf. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 217.
- 5. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 219.
- 6. Cf. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 220.
- 7. SCHRÖDER, Ferdinand. Brasilien und Wittenberg, Ursprung und Gestaltung deutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien, p. 224-233.