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IECLB História Acervo histórico da Igreja Evangélica de Confissão Luterana no Brasil

Estatutos do Sín. Teuto-Evang. da Prov. do RS

Synodal-Ordnung der Deutsch-Evangelischen Synode der Provinz Rio Grande do Sul (11/02/1868)

Synodal-Ordnung der Deutsch-Evangelischen Synode der Provinz Rio Grande do Sul (11/02/1868)

Kapitel I Von der Synode

§ 1. Die Deutsch-Evangelische Synode der Provinz Rio Grande do Sul bekennt sich auf alleinigen Grunde der Heiligen Schrift zu den Hauptbekenntnissen der Reformation, insbesondere der Augsburgischen Konfession.

§ 2. Die Deutsch-Evangelische Synode der Provinz Rio Grande do Sul schliesst scih in Lehre, Kultus und Disziplin an die Evangelische Kirche Deutschlands, insbesondere Preussens, an und erkennt den Evangelischen Oberkirchenrat zu Berlin als ihre oberste Kirchenbehörde an.

§ 3. Die Synode sowie alle ihre einzelnen Mitglieder verpflichten sich in ihren Beratungen und Beschlüssen sowie in ihrer Amtsverwaltung und im bürgerlichen Leben, den Gesetzen des Kaiserreiches Brasilien pflichtschuldigen Gehorsam zu leisten.

§ 4. Die Synode besteht aus sämtlichen ordenierten evangelischen Geistlichen der Provinz und einer gleichen Anzahl von deputierten Gemeindeältesten.

§ 5. Der Gemeindevorstand jedes Pfarrbezirks wählt aus seiner Mitte oder aus der Zahl derer, welche in den beiden vorangehenden Janren Gemeindevorsteher waren, einen Gemeindeältesten und einen Stellvertretter zur Synode.

§ 6. Wenn ein Geistlichen zwei oder mehrere Gemeinden bedient, so wird der ganze Gemeindebezirk nur durch einen Gemeindeältesten bei der Synode vertreten und dieser sowie sein Stellvertreter werden gemeinschaftlich von allen Gemeindevorstehern der zu diesem Pfarrbezirk gehörenden Gemeinden gewählt. Uebergangsbestimmung: Weit entfernte Gemeinden, bei denen die reisekosten sehr gross sind, können sich mit Genehmigung des Synodalvortandes durch einen Gemeindeältesten aus einer dem Orte der Synode näher gelegenen Gemeinde vertreten lassen.

§ 7. Vakante Gemeinden, die mit der Synode in regelmässiger Verbindung stehen, sollen auch während der Balanz das Recht haben, einen deputierten Gemeindeältesten zur Synode zu senden.

§ 8. An der Spitze der Synode steht ein von der Synode gewählter Synodalvorstand, der aus dem Synodal-Präsidenten, dem Synodal-Sekretär, zwei geistlichen Assessoren und zwei Gemeindeältesten besteht. Von den Gemeindeältesten soll der eine der Synodal-Schatzmeister und der andere ein mit den Schulangelegenheiten der Evangelischen Kirche vertrauter mann sein, der den Titel Scholarch führt.

§ 9. Sie Synode hat für alle Angelegenheiten der Evangelischen Kirche dieser Provinz Sorge zu tragen und die Verbindung mit der Evangelischen Synode in den La-Plata-Staaten und den Pastoralkonferenzen und Gemeinden in den andern Provinzen Brasiliens anzubahnen.

§ 10. Die Synode hat alles zu tun, was zum Aufbau der Evangelischen Kirche in dieser Provinz förderlich ist und insbesondere auch das Interesse für die Missionssache, Bibelverbreitung und Gustav-Adolf-Sache zu fördern.

§ 11. Die Synode hat neue Gemeinden zu gründen, vakante Gemeinden mit evangelischen Geistlichen zu versorgen, arme Gemeinden in ihren kirchlichen Bedürfnissen zu unterstützen.

§ 12. Die Synode soll dahin wirken, evangelische Gemeindeschulen, Erziehungsinstitute, Lehrer- und Jugendbibliotheken zu gründen und, wo sie vorhanden, dieselben zu unterstützen.

§ 13. Die Synode hat für gleichmässige Einführung von Gesangbüchern, Katechismen und Agenden Sorge zu tragen. Neue Gesangbücher, Katechismen und Agenden sollen in keine Gemeinde eingeführt werden ohne Genehmigung der Synode.

§ 14. Die Synode hat die Einleitung in Parochien zu bestimmen, und soll kein Geistlicher eine neue Gemeinde zu seiner bisherigen Gemeinden hinzunehmen ohne Genehmigung der Synode oder, wenn die Synode nicht versammelt ist, ohne Genehmigung des Synodalvorstandes.

§ 15. Zwischen den Geistlichen der Synode findet ein Parochialvertrag n der Weise statt, dass kein Geistlicher weder aus noch in der Parochie des anderen Geistlichen Amtshandlungen verrichten darf ohne Genehmigung des zugehörigen Geistlichen. Uebergangsbestimmung: a) Bei Trauungen soll der Geistliche der Braut als der zugehörige Geistliche angesehen werden; findet aber die Hochzeit im Hause des Bräutigams statt, so soll der Geistliche des Brautigams zur Trauung berechtigt sein. b) Wenn ein Geistlicher mit Genehmigung des zugehörigen Geistlichen für denselben eine Amtshandlung vollzieht, so kommen dam zugehörigen Geistlichen nur die Stolgebühren zu, die durch die Gebührentaxe seiner eigenen Gemeinde bestimmt sind; was darüber gegeben wird, fällt dem fungierenden Geistlichen zu. c) Konfirmanden aus einer Gemeinde dürfen in der anderen Gemeinde eingesegnet werden, wenn dieselben bei Familien in dem anderen Pfarrbezirk untergebracht sind. Wenn aber Kinder einmal bei dem einen Geistlichen zur Konfirmation angemeldet sind und dieser weist sie aus irgendeinem Grunde von der Konfirmation zurück, so darf kein Geistlicher dieses Kind in demselben Jahre einsegnen ohne Genehmigung des betreffenden Geistlichen. d) Gemendeglieder aus einer Parochie haben das Recht, in der anderen Parochie zum heiligen Abendmahl zu gehen. e) Kein Geistlichen soll Kinder unter 13 Jahren konfirmieren.

§ 16. Wenn Gestliche oder Predigtamtskandidaten, welche von dem Evangelischen Oberkichenrat, dem Verein für Südbrasilien oder einer anderen mit der Synode in Verbindung stehenden Missionsgesellschaft hierhergesandt werden, so sollen dieselben durch den Synodalvorstand in den Verband der Synode aufgenommen werden und die Synodalordnung unterzeichnen.

§ 17. Wenn Geistliche oder Predigtamtskandidaten nach dieser Provinz kommen, die von keiner mit dieser Synode in Verbindung stehenden kirchlichen Körperschaft hierhergesandt worden sind, so sollen dieselben sich vor dem Synodalvorstande legitimieren und hinreichende Belege beibringen, dass sie zur Zeit des Wegziehens von ihrem früheren Wohnorte einen unbescholtenen Ruf genossen haben, und sollen ein ehrenvolles Entlassungszeugnis von der kirchlichen Körperschaft, der sie bisher angehört haben, vorlegen, und soll der Synodalvorstand solche entweder in den Synodalverband aufnehmen oder, wenn die Verhältnisse es nötig machen, zuvorderst Bericht einziehen und diese Angelegenheit der nächsten Synodalversammlung zur Entscheidung vorlegen.

§ 18. Eine Ordination darf nur mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats vollzogen werden.

§ 19. Die Synode hat die Form der kirchlichen Zeugnisse und Atteste festzustellen, und jeder Geistliche ist gebunden, sich danach zu richten.

§ 20. Die Synode hat über die Reinheit der evangelischen Lehre und die evangelische Ordnung des Gottesdienstes zu machen, und soll kein Geistlichen das Recht haben, in der bestehenden Form und Ordnung des Gottesdienstes Aenderungen vorzunehmen ohne Genehmigung der Synode.

Kapitel II Von der Synodalversammlung

§ 1. Die Synodalversammlung versammelt sich alle zwei Jahre der dritten Woche nach Ostern an dem von der vorhergehenden Synodalversammlung bestimmten Orte. Der Präsident beruft die Synode und hat die einzelnen Geistlichen und Gemeindedeputierte von der Berufung der Synode nebst Angabe der Hauptnaträge, die zur Beschlussnahme kommen, in einem Berufungschreiben spätestens sechs Wochen vorher in Kenntnis zu setzen.

§ 2. Der Präsident hat das Recht, eine ausserordentliche Synodalversammlung zu berufen, wenn die Mehrheit des Synodalvorstandes es für nötig hält. Der Präsident soll sie einzelnen Geistlichen und Gemeindedeputierten spätestens vier Wochen vorher von der aussenordentlichen Versammlung und dem Antrage, der zur Verhandlung kommen soll, in Kenntnis setzen, und soll auf der ausserordentlichen Synodalversammlung nur das ausserordentliche Geschäft, wofür dieselbe berufen ist, zur Beschlussnahme kommen.

§ 3. Die Synodalversammlung beginnt mit einem Gottesdienste. Die Synodalpredigt hält der Präsident oder ein anderer von ihm beauftragter Geistlicher. Während der Zeit der Synode wird das heilige Abendmahl gefeiert. Der Synodal-Präsident unter Assitenz des Synodal-Sekretärs teilt das heilige Abendmahl aus. Der Pastor loci oder derjenige, den er bestimmt, hält die Vorbereitung.

§ 4. Jede Sitzung der Synode wird mit Gesang und gebet begonnen und geschlossen, wozu der Präsident jedesmal eines der Mitglieder der Synode auffordern kann.

§ 5. Die erste Sitzung eröffnet der Präsident mit Gebet. Sodann verliest der Sekretär die Liste aller zur Synode gehörenden Pastoren und aller beglaubigten Gemeindedeputierten.

§ 6. Nachdem die Synode sich also organisiert hat, geschehen die Vehandlungen in folgender Ordnung: a) Der Präsident verliest den Synodalbericht, der einem Komitee zur Berichterstattung übergeben wird. b) Das Protokoll der letzten Versammlung wird verlesen, wenn es verlangt wird, und einem Komitee zur Berichterstattung übergeben. c) Verteilung der verschiedenen Vorlagen und Schriftstücke an die verschiedenen Komitees. d) Verlesung der Schriftstücke und Verhandlung der Anträge, welche von dem Evangelischen Oberkirchenrat der Synodalversammlung vergelegt werden. e) Behandlung derjenigen Anträge, welche, von dem Synodalvorstand ausgehend, der Synode vorgelegt werden. f) Behandlung derjenigen Anträge, welche von seiten der Gemeinden, Pastoralkonferenzen, Geistlichen und Privatpersonen durch Vermittlung des Synodalvorstandes der Synode vorgelegt werden. g) Verlesung der Parochialberichte und Mitteilungen der einzelnen Geistlichen aus ihrem Amte und ihre Gemeinden an einem von der Synode zu bestimmenden Tage. h) Verlesung des Kassenberichts, der Berichte der verschiedenen Komitees und der Berichte der mit der Synode in Verbindung stehenden Gesellschaften. i) Behandlung solcher Anträge, die zur Beratung, aber nicht zur Beschlussfassung kommen dürfen. h) Am Schluss der Synodalversammlung die Wahl der Beamten, die Wahl des Ortes für die nächste Synodalversammlung und die Bestimmung derjenigen, welche Predignten oder Vorträge halten sollen.

§ 7. Pastoralkonferenzen, Gemeinden, Pastoren oder Gemeindeälteste, welche Anträge vor die Synode bringen wollen, müssen dieselben drei Monate vor Beginn der Synode dem Synodalvorstand einreichen, und dieser hat solche Anträge und Schriftstücke nebst Gutachten der Synodalversammlung vorzulegen.

§ 8. Nur solche Anträge können zur Beschlussnahme kommen, welche von dem Synodalvorstand der Synodalversammlung vorgelegt werden. Andere Anträge dürfen gemacht und beraten werden, doch darf darüber nicht in derselben, sondern erst in der nächsfolgenden Synodalversammlung abgestimmt werden.

§ 9. Sämtliche Mitglieder der Synode, die weiter als 5 Leguas von dem Ort der Synode entfernt wohnen, erhalten Reisegelder. Zu diesem Zwecke wird in allen evangelischen Gemeinden der Provinz alle zwei Jahre einmal eine Synodalkollekte gehalten; auch soll durch Gründung eines mit der Synode verbundenen Büchervereins eine Synodalkasse gegründet werden. Der Kassierer hat bei jeder Synodalversammlung nach Massgabe der Kasse einen Verteilungsplan über die Reisegelder vorzulegen und die Synode die Sätze jedesmal festzustellen.

§ 10. Der Ortsgeistliche soll dafür sorgen, dass alle Mitglieder der Synode während der Zeit der Synodalversammlung bei den Mitgliedern der Gemeinde gastfreie Aufnahme finden.

§ 11. Alle Geistlichen und Gemeindeälteste sind verpflichtet, zur Synode zu erscheinen; keiner darf aus der Versammlung ohne Erlaubnis des Präsidenten sich entfernen und keiner darf die Synode von deren Schluss ohne Erlaubnis der Synode verlassen.

§ 12. Wenn ein Geistlicher oder Gemeindeältester durch dringende Notfälle verhindert ist, bei der Synode zu erscheinen, so hat er sich schriftlich zu entschuldigenm und die Synode hat über die Gültigkeit des Entschuldigungsgrunde zu entscheiden.

§ 13. Wer weder persönlich erscheint, noch sich schriftlich mit einem von der Synode als gültig anerkannten Grunde entschuldigt, verfällt in eine Ordungsstrafe von 8 Milréis, welche in die Synodalkasse fällt.

§ 14. Wenn ein Geistlicher dreimal hintereinander weder persönlich erscheint, noch sich schriftlich in gegenüber Weise entschuldigt, so soll der Synodalvorstand gegen einen solchen Geistlichen die Disziplinaruntersuchung einleiten und auf Ordungsstrafe bis zur Ausschliessung aus der Synode erkennen.

§ 15. Der Synodal-Präsident führt den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und sieht darauf, dass alles still und ordentlich hergeht; er hat das Recht, wenn eine zu grosse Unruhe entsteht oder auf seine zweimalige Aufforderung die Personen, welche nicht wirkliche Mitglieder der Synode sind, sich nicht entfernen, die Sitzung zeitweise aufzuheben; doch hat er in solchen Fällen sogleich die Stunde für die Wiederaufnahme der Geschäfte zu bestimmen. Beschlüsse, welche die Zurückbleibenden fassen, sind ungültig. Eine Geschäftsordnung wird um Anhang beigefügt.

§ 16. Die Synodalversammlung wird in einer Kirche gehalten.

§ 17. Die Synodalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte samtlicher Mitglieder der Synode anwesend ist.

§ 18 Alle Beschlüsse werden, wo es in der Synodalordnung nicht anders bestimmt ist, durch absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 19. Der Sekretär protokolliert die Verhandlungen. Am Anfang jeder Sitzung wird das Protokoll der vorhergehenden verlesen und wenn kein Einwand gemacht wird, von der Versammlung als richtig angenommen. Das gesamte Protokoll wird von dem Präsidenten und Sekretär unterzeichnet. Eine Abschrift des Synodalsprotokolls und des Synodalberichtes des Präsidenten wird dem Evangelischen Oberkirchenrat zugesandt. Das Original bleibt im Synodalarchiv.

§ 20. An die eingentlichen Synodalversammlungen schliessen sich freie Versammlungen, welche die Missionssache, die Gustav-Adolfs-Sache, die Bibelverbreitung und die Erziehungssache zum Gegenstand haben. An jedem Abend während der Synode werden Gottesdienste gefeiert, welche jene kirchlichen Bestrebungen zum Gegensstande haben. Die Synode bestimmt am Schluss der jedesmaligen Synodalversammlung diejenigen, welche bei der nächsten Versammlung die Predigten oder Vorträge halten sollen.

Kapitel III Von dem Synodalvorstande

§ 1. Der Synodalvorstand hat die Anträge für die Synodalversammlung vorzubereiten und die Beschlüsse der Synode auszuführen.

§ 2. Während der Zeit, wo die Synode nicht versammelt ist, gehen alle Befugnisse, Rechte und Pflichten der Synode auf den Synodalvorstand über; doch hat derselbe über seine Gesamttätigkeit der Synodalversammlung Bericht zu erstatten und bleibt derselben für alle Handlungen verantwortlich.

§ 3. Im Falle der Balanz soll die vakante Gemeinde sich an den Synodalvorstand wenden und dieser die geeigneten Vorschläge zur Wiederbesetzung der Pfarrstelle machen.

§ 4. Keine Gemeinde darf einen Geistlichen berufen ohne Genehmigung des Synodalvorstandes. Sollte es dennoch geschehen, wie es früher der fall war, dass eine Gemeinde den Versuch macht, eine ungeeignete Persönlichkeit zum evangelischen Predigtamte zu berufen und registrieren zu lassen, so soll der Synodalpräsident bei dem Präsidenten der Provinz die geeingnete Schritte tun, um solches su verhindern.

§ 5. Kein Geistlicher darf eine neue Gemeinde in dieser Provinz annehmen, ohne Genehhmigung des Synodalvorstandes; doch soll die Genehmigung ohne triftige Gründe nicht verweigert werden.

§ 6. Wenn ein Geistlicher seine Stelle aufgeben will, so er es möglichst frühzeitig dem Synodalvorstand anzeigen.

§ 7. In Schulsachen der evangelischen Gemeinden und besonders im Falle der vakanz sollen die Gemeinden im Verein mit dem Ortsgeistlichen sich an den Synodalvorstand wenden und dieser der Gemeinde zur Berufung eines tüchtigen Lehrers behilflich sein, und überhaupt die Beförderung des evangelischen Schulwesens sich angelegen sein lassen.

§ 8. In Ehesachen, sowohl in zweifelhaften Fällen der Eheschliessung wie in Ehescheidungsfällen, sollen die Evangelischen sich an den Synodalvorstand wenden, bevor sie gerechtlichen Weg einschlagen.

§ 9. Der Synodalvorstand soll allen evangelischen Gemeinden in Kirchen- und Schulsachen mit Rat und Tat beistehen und armen Gemeinden zu Unterstützungen behilflich sein.

§ 10. Der Synodalvorstandhat die Genehmigung zu Kollekten für evangelische kirchliche Zwecke zu erteilen und soll von Zeit zu Zeit die Bewohner der Provinz öffentlich auffordern, keinem Kollektanten für evangelische Zwecke etwas zu geben, ohne schriftliche Genehmigung des Synodalvorstandes.

§ 11. Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Gemeinden oder zwischen Gemeinden und Gestlichen oder zwischen Geistlichen und Geistlichen entscheindet in erster Instanz der Synodalvorstand. Doch soll der Synodalvorstand sich in solche Streitigkeiten nicht eher einmischen, bis eine der Parteien sich an ihn wendet. Wenn aber eine Partei sich an ihn wendet, so ist die andere Partei verpflichtet, vor dem Synodalvorstand persönlich oder durch Prokuration zu erscheinen.

§ 12. Wer der dreimaligen Aufforderung, vor dem Synodalvorstand zu erscheinen, nicht Folge leistet, wird aus dem Synodalverbande ausgeschieden.

§ 13. Gegen die Entscheidung des Synodalvorstandes können beide Parteien appelieren in zweiter Instanz an die Synode, in dritte Instanz an den Evangelischen Oberkirchenrat.

§ 14. In allen kirchlichen Angelegenheiten bildet der Synodalvorstand die erste, die Synodalversammlung die zweite und der Evangelische Oberkirchenrat die dritte Instanz.

§ 15. Der Synodalvorstand führt die Aussicht über alle Geistlichen und kann dieselben in Disziplinaruntersuchung ziehen und folgende Strafen verhängen: 1. Vermahnung, 2. Suspension, 3. Absetzung, 4. Absetzung mit Erklärung der Unwürdigkeit, überhaupt ein geistliches Amt verwalten zu dürfen.

§ 16. Der betr. Geistliche hat entweder sogleich nach der Entscheidung des Synodalvorstandes oder spätestens innerhalb 14 Tage nach Empfang der Entscheidung sdes Synodalvorstandes schriftlich zu erklären, ob er den Weg der Appellation an die Synode und Evangelischen Oberkirchenrat einschlagen will.

§ 17. Der Synodalvorstand bildet die Vermittlung zwischen der Synode und dem Evangelischen Oberkirchenrat, dem Vereine für Südbrasilien, dem Gustav-Adolf-Verein, und allem Missionsgesellschaften.

§ 18. Der Synodalvorstand bildet die Vermittlung zwischen der Synode dieser Provinz und der Synode der La Plata-Staaten und den Pastoralkonferenzen, Gemeinden und Geistlichen der anderen Provinzen Brasiliens. Wenn Pastoralkonferenzen, Gemeinden oder Geistliche anderer Provinzen Brasiliens sich der Synode der Provinz Rio Grande do Sul unter Annahme dieser Synodalordnung anschliessen wollen, so soll der Synodalvorstand die vorbereitenden Versammlung führen und die Sache der náchsten Synodalversammlung zur Entscheidung vorlegen. Wenn Gemeinden aus anderen Provinzen Brasiliens sich an den Synodalvorstand mit der Bitte wenden, sie mit einem evangelischen Geistlichen zu versorgen, so soll er solches tun, insoweit er nicht dadurch in ein von einer anderen evangelischen Missionsgesellschaft bereits besetztes Arbeitsfeld eingreift.

§ 19. Der Synodalvorstand versammelt sich vierteljährlich einmal und sonst, so oft der Synodal-Präsident es für nötig hält oder drei Mitglieder des Synodalvorstandes es schriftlich verlangen.

§ 20. Der Synodalvorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder desselben anwesend sind.

§ 21 Der Synodalvorstand führt ein Protokoll, das jedesmal in der nächstfolgenden Sitzung verlesen und von dem Präsidenten und Sekretär unterzeichnet wird.

Kapitel IV Von den Beamten der Synode

§ 1. Der Synodal-Präsident führt den Vorstitz in der Synodalversammlung und in den Sitzungen des Synodalvorstandes; er leitet dir Versammlungen und seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

§ 2. Wenn der Präsident verhindert ist, den Sitzungen beizuwohnen, oder er auf längere Zeit abwesend sein oder durch Krankheit an der Verrichtung seiner Amtsgeschäfte verhindert werden sollte, so vertritt ihn der Synodal-Sekretär, und der Synodalvorstand ernnent einen Synodal-Sekretär ad interim.

§ 3. Der Synodal-Präsident vertritt die Synode und den Synodalvorstand dem Evangelischen Oberkirchenrat, den Staatsbehörden, dem Verein für Südbrasiliens und allen Missionsgesellschaften gegenüber und führt die Korrespondenz in allen Angelegenheiten der Synode.

§ 4. Alle Schriftstücke, Anträge und Petitionen von Vereinen, Gemeinden, Geistlichen oder Privatpersonen sind an den Synodal-Präsidenten zu richten, und dieser hat solche Schriftstücke mit einem Gutachten dem Synodalvorstand oder resp. Der Synodalversammlung vorzulegen.

§ 5. Der Synodal-Präsident hat in allen kirchlichen Angelegenheiten über Erhaltung und Ausführung der Synodalordnung und der Synodalbeschlüsse zu wachen und die Rechte der Kirche wahrzunehmen.

§ 6. In allen dringenden Fällen, wenn die Synode nicht versammelt ist, und auch die Berufung des Synodalvorstandes nicht ausführbar ist, hat der Präsident in allen Synodalangelegenheiten die Entscheidung, doch soll er zuvor das schriftliche Gutachten und die Beistimmung der beiden Assessoren einsondern. Der Präsident hat über seine gesamte Tätigkeit der Synode Bericht zu erstatten und bleibt für alle seine Schritte beantwortlich.

§ 7. Der Präsident hat das Recht, von allen Mitgliedern des Synodalvorstandes schriftliche Gutachten und wo Berufung einer Vorstandssitzung nicht tunlich, schriftliche Abstimmung zu fordern.

§ 8. Der Synodal-Präsindent hat für vakante Gemeinden zu sorgen, bestimmt den Turnus, nach welchem die geistlichen Amtsverrichtungen während der Balanz einer Pfarrstelle von den Predigern der Synode verrichtet werden und ordnet die Geschäfte, welche in einer vakanten Gemeinde zu besorgen sind.

§ 9. Der Synodal-Präsident leitet die Predigerwahl und verrichtet die Ordination und Einführung der Geistlichen in Verbindung mit den beiden geistlichen Assessoren und den zunächst wohnenden Geistlichen.

§ 10. Alle Schriftstücke, die im Namen der Synode oder des Synodalvorstandes ausgefertigt werden, sollen von dem Präsidenten und Sekretär und einem geistlichen Assessor unterzeichnet werden.

§ 11. Wenn die Stelle des Präsidenten durch Wegziehen, Tod oder aus irgendeinem anderen Grunde erledigt wird, so tritt der Synodal-Sekretär an dessen Stelle und verwaltet das Amt des Präsidentes mit allen demselben zukommenden Rechten und Pflichten bis zur nächsten Synodalversammlung, und der Synodalvorstand ernnent einen Sekretär, der bis zur nächsten Synodalversammlung das Amt des Sekretärs mit allen demselben zukommenden Rechten und Pflichten verwaltet.

§ 12. Der Synodal-Sekretär führt das protokoll der Synodalversammlung, des Synodalvorstandes, fertigt die Synodalberufungsschreiben aus und alle nötigen Papiere der Synode.

§ 13. Sollte der Sekretär auf irgendwelche Weise verhindert werden, sein Amt zu verwalten, so ernnent der Synodalvorstand einen Sekretär ad interim.

§ 14. Die Synode bestimmt, wo und von wem das Synodalarchiv aufbewahrt werden soll.

§ 15. Der Synodal-Schatzmeister nimmt die der Synode zugehörigen Gelder und alle Schenkungen in Empfang und macht alle Zahlungen gegen Anweisungen, die vom Präsidenten unterzeichnet sind, und erstattet der Synodalversammlung Kassenbericht. Eine ausführliche Kassenordnung soll in Anhange beigefügt werden, sobald die Verhältnisse es nötig machen.

§ 16. Der Scholarch hat im Synodalvorstand die Schulangelegenheiten zu bearbeiten.

Kapitel V Von den Wahlen

§ 1. Alle Wahlen geschehen mit Stimmzettel ohne Namen.

§ 2. Der Synodal-Präsident ernnent 2 Wahldirektoren, welche die Stimmzettel verteilen, einsammeln und laut verlesen. Der Synodal-Sekretär und ein Hilfssekretär schreiben die aufgereufenen Namen auf.

§ 3. Die Wahl geschieht in folgender Reihenfolge: a) Zuerst wird der Präsident mit absoluter Mehrheit aller anwesenden Pastoren und Abgeordneten gewählt. Wenn sich das erstemal nur eine relative Mehrheit herausstellt, so wird die Wahlverhandlung durch engere Wahl so lange fortgesetzt, bis eine absolute Majorität erreicht ist. b) Sodann werden der Synodal-Sekretär und zwei geistliche Assessoren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. c) Drittens werden der Synodal-Schatzmeister und Scholarch gewählt.

§ 4. Zum Amte des Synodal-Präsidenten, Synodal-Sekretärs und der beiden geistlichen Assessoren können nur ordenierte Geistliche der Synode gewählt werden.

§ 5. Der Synodal-Schatzmeister wird aus der Zahl der Gemeindeältesten gewählt und kann, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Synode es beschliesst, auch aus der bei früheren Synodalversammlungen deputierten Gemeindeältesten gewählt werden und hat dann als solcher Sitz und Stimme in der Synode.

§ 6. Der Synodal-Scholarch wird aus dem Kreise der Gemeindeältesten oder aus dem Kreise der Lehrer gewählt, und hat dann als solcher Sitz und Stimme in der Synode.

§ 7. Alle Mitglieder der Synodalvorstandes werden auf 4 Jahre gewählt.

§ 8. Alle Mitglieder der Synodalvorstandes sind wieder wählbar. § 9.Die Wahl des Präsidenten wird dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Genehmigung vorgelegt. Bis zur eingetroffenen Genehmigung der Wahl setzt der frühere Präsident sein Amt fort. (Mit 12 gegen 6 Stimmen angenommen.)

§ 10. Wenn der Evangelischen Oberkirchenrat die Wahl des Präsidenten nicht genehmigt, so hat derselbe das Recht, den Präsidenten aus den übrigen Mitgliedern des Synodalvorstandes zu ernennen.

§ 11. Wenn irgendeine Stelle des Synodalvorstandes durch Krankheit, Fortziehen oder Tot oder aus irgeneinem anderen Grunde erledigt wird, so ergänzt sich der Synodalvorstand, indem er einen Stellvertretter wählt, welcher sein Amt fortführt bis zur nächsten Synodalversammlung.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Alle Gemeinden, Geistliche und Pastoralkonferenzen aus dieser oder aus anderen Provinzen, welche sich dieser Synode anschlissen wollen, sollen, sobald sie in den Synodalverband aufgenommen werden, diese Synodalordnung unterzeichnen.

§ 2. Alle Gemeinden dieser Provinz, welche sich dieser Synode nicht anschliessen, schliessen sich damit von den kirchlichen Vergünstigungen aus, welche aus der Verbindung mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und der Kgl-Preussi. Gesandtschaft entstehen.

§ 3. Nebengesetze, die mit dieser Synodalordnung nicht in Widersprucht stehen, dürfen gemacht werden. Aenderungen dieser Synodalordnung dürfen nur gemacht werden, wenn in einer Synodalversammlung die Mehrheit dafür stimmt, den Antrag auf Aenderung an die nächstfolgenden Synodalversammlung zur Abstimmung zu überweisen und in der nächstfolgenden Synodalversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln dafür entscheidet. Das original dieser Synodalordnung soll im Archiv aufbewahrt bleiben.

Wir, die Unterzeichneten, erklären, dass wir diese Synodalordnung annehmen und verpflichten uns, uns danach zu richten:
Dr. H. Borchard,
Pastor Wilhelm Kleingünther,
Pastor F. Haesbaert,
Pastor H. Bergfried,
Pastor J. Stanger,
Pastor Christian Smidt,
Pastor, Kröhne,
Pastor Heinrich Hunsche,
Pastor Friedrich Brutschin,
Pastor Heinrich Wilhelm Stahl,
Scholarch Carl Grovermann,
Schatzmeister Friedrich Bohrer,
Gemeindeältester A. Lohmann,
Gemeindeältester Julius Lange,
Gemeindeältester Michael Müller,
Gemeindeältester P. Mattheis,
Gemeindeältester Jacob Schäfer,
Gemeindeältester Heinrich Ritter,
Gemeindeältester Beschlossen am 11. Februar 1868 in São Leopoldo.

FONTE: SCHRÖDER, Ferdinand, Brasilien und Wittenberg; Ursprung und Gestaltung detutschen evangelischen Kirchentums in Brasilien. Berlin/Leipzig: Walter de Gruyter, 1936. p. 199-206.